Dieser müsse sich darüber informieren können, welche E-Mail-Korrespondenz geführt worden sei. Zudem seien die Akten – nebst anderen Dokumentationspflichten – gemäss Standesrecht der Anwälte während zehn Jahren aufzubewahren. Ferner müsse es während 10 Jahren möglich sein, den Nachweis der eigenen Sorgfalt erbringen zu können. In diesem Zusammenhang erklärte die Gesuchsgegnerin, dass alle bei ihr ein- und ausgehenden E-Mails automatisch elektronisch archiviert würden.