Sämtliche Mandate der Gesuchsgegnerin würden auf diese als Kollektivgesellschaft lauten und würden vom jeweils bestgeeignetsten Mitarbeiter bearbeitet. Nach dem Austritt der Gesuchstellerin seien die Mandate bei der Gesuchsgegnerin verblieben und würden von einem anderen angestellten Anwalt weitergeführt. U.a. aus Kundenfreundlichkeit erhielten Klienten nie Unzustellbarkeitsnachrichten. Eine an einen ausgeschiedenen Mitarbeiter gerichtete E-Mail werde vom mandatsübernehmenden Anwalt beantwortet. Dieser müsse sich darüber informieren können, welche E-Mail-Korrespondenz geführt worden sei.