Folglich habe die Gesuchstellerin auf alle Ansprüche des fraglichen E-Mail- Accounts verzichtet. Die Domain "E.________.ch" sei Eigentum der Gesuchsgegnerin, ebenso jede E- Mail-Adresse, die den Mitarbeitern zur Pflege der Geschäftsbeziehungen im Arbeitsverhältnis zur Verfügung gestellt werde. Folglich habe die Gesuchstellerin kein (Bestimmungs-)Recht hinsichtlich der Geschäfts-E-Mail-Adresse. Sämtliche Mandate der Gesuchsgegnerin würden auf diese als Kollektivgesellschaft lauten und würden vom jeweils bestgeeignetsten Mitarbeiter bearbeitet.