dass dennoch auf das Gesuch eingetreten werde, führte die Gesuchsgegnerin zur Begründung ihres Begehrens auf Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen Folgendes aus: „D.________@E.________.ch" sei der einzige E-Mail-Account der Gesuchsgegnerin mit dem Namen der Gesuchstellerin, weitere gebe es nicht. Die zwischen den Parteien in der Auflösungsvereinbarung abgeschlossene Saldo-Klausel umfasse auch allfällig bestehende Rechte der Gesuchstellerin betreffend diesen E-Mail- Account. Folglich habe die Gesuchstellerin auf alle Ansprüche des fraglichen E-Mail- Accounts verzichtet.