Zur Begründung des Nichteintretensbegehrens macht die Gesuchsgegnerin geltend, das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Gesuchstellerin sei zu unbestimmt. Für den Fall, Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 3 17 CIV 16 984