Darauffolgende mehrmalige Aufforderungen seitens der Gesuchstellerin habe die Gesuchsgegnerin einzig dazu bewogen, eine Abwesenheitsmeldung einzuschalten, nicht aber den Mailaccount zu deaktivieren. Indem sich die Gesuchsgegnerin weigere, den E-Mail-Account der Gesuchstellerin zu deaktivieren, bearbeite sie unrechtmässig die Daten der Gesuchstellerin. Da die Gesuchstellerin inzwischen ihre Website aufgeschaltet habe und ihre Tätigkeit als selbständige Anwältin vorantreibe, sei die Verwechslungsgefahr mit der noch bestehenden E-Mail-Adresse D.________@E.________.ch noch gestiegen.