Im Gegenteil habe die Gesuchsgegnerin bzw. deren Mitarbeitende sämtliche eingegangenen und an die Gesuchstellerin adressierten Nachrichten gelesen und wohl auch gespeichert. Als Beispiel diene die private, an "D.________@E.________.ch" gerichtete E-Mail vom (Datum), welche ihr ein Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin weitergeleitet habe. Darauffolgende mehrmalige Aufforderungen seitens der Gesuchstellerin habe die Gesuchsgegnerin einzig dazu bewogen, eine Abwesenheitsmeldung einzuschalten, nicht aber den Mailaccount zu deaktivieren.