3. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei zu verzichten. Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 2 17 CIV 16 984 4. Auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung sei zu verzichten. 5. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 hiervor seien mit der Androhung der Straffolgen von Art. 403 ZPO und Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbinden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.