{"Signatur": "BE_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-14", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/BE_UPL_001_CIV-16-984_2016-04-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=101", "Checksum": "736df40ff284241f0f3912f93cdea428"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CIV 16 984"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regionalgericht Bern-Mittelland Zivilabteilung 14.04.2016 CIV 16 984"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regionalgericht Bern-Mittelland Zivilabteilung 14.04.2016 CIV 16 984"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regionalgericht Bern-Mittelland Zivilabteilung 14.04.2016 CIV 16 984"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Regionalgericht Bern-Mittelland Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Löschung eines E-Mail-Accounts, Auflösung Arbeitsverhältnis"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:11", "Checksum": "6ae6915f523b3053f89561b4259f6f1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Regionalgericht Bern-Mittelland Zivilabteilung 14.04.2016 CIV 16 984\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Löschung eines E-Mail-Accounts, Auflösung Arbeitsverhältnis\n\nRegionalgericht\nBern-Mittelland\n\nZivilabteilung\nGerichtspräsidentin\nHofstetter\n\nEffingerstrasse 34\n3008 Bern\nEntscheid\nTelefon 031 635 46 00 CIV 16 984 ___\nFax 031 635 46 17\nregionalgericht-zivil.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/regionalgerichte Bern, 14. April 2016\n\nGerichtspräsidentin Hofstetter\nGerichtsschreiberin Thomet\n\nZivilverfahren\n\nA.________\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\nC.________\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte und Formelles\n\n1. Mit Gesuch vom 23.02.2016 (eingegangen am 24.02.2016) stellte die\nGesuchstellerin folgende Rechtsbegehren:\n1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, sämtliche noch bestehenden Mailaccounts der\nGesuchstellerin, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der Gesuchsgegnerin\nerrichtet wurden, unverzüglich in einer Weise zu deaktivieren, dass Nachrichten an die\nbetroffenen Mailadressen von der Gesuchsgegnerin nicht mehr gelesen werden können.\n\n2. Zur Stellungnahme zum vorliegenden Gesuch sei der Gesuchsgegnerin eine kurze,\nnicht verlängerbare Frist anzusetzen.\n\n3. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei zu verzichten.\nRegionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 2 17\n\nCIV 16 984\n\n4. Auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung sei zu verzichten.\n\n5. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 hiervor seien mit der Androhung der Straffolgen von\nArt. 403 ZPO und Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbinden.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung macht die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, sie habe am\n(Datum) ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin bei der Gesuchsgegnerin angetreten. Ihre\nHauptaufgabe habe in der Akquise von Mandaten bestanden, wofür sie einen\nerheblichen Aufwand betrieben, neue Kontakte geknüpft und bestehende gepflegt\nhabe. Aufgrund unüberwindbarer Differenzen seien die Parteien am (Datum)\nübereingekommen, das Arbeitsverhältnis per Ende Januar aufzulösen. Sie (die\nGesuchstellerin) habe ab dem (Datum) begonnen, eine eigene Kanzlei aufzubauen\nund sei mittlerweile als selbständige Anwältin im Anwaltsregister des Kantons Bern\neingetragen. Trotz beendetem Arbeitsverhältnis habe die Gesuchsgegnerin den E-\nMail-Account der Gesuchstellerin (D.________@\nE.________.ch) \"offen\" gelassen bzw. weiter betrieben. Eine Abwesenheits-meldung\nsei nicht eingeschaltet worden. Im Gegenteil habe die Gesuchsgegnerin bzw. deren\nMitarbeitende sämtliche eingegangenen und an die Gesuchstellerin adressierten\nNachrichten gelesen und wohl auch gespeichert. Als Beispiel diene die private, an\n\"D.________@E.________.ch\" gerichtete E-Mail vom (Datum), welche ihr ein\nMitarbeiter der Gesuchsgegnerin weitergeleitet habe. Darauffolgende mehrmalige\nAufforderungen seitens der Gesuchstellerin habe die Gesuchsgegnerin einzig dazu\nbewogen, eine Abwesenheitsmeldung einzuschalten, nicht aber den Mailaccount zu\ndeaktivieren.\nIndem sich die Gesuchsgegnerin weigere, den E-Mail-Account der Gesuchstellerin\nzu deaktivieren, bearbeite sie unrechtmässig die Daten der Gesuchstellerin. Da die\nGesuchstellerin inzwischen ihre Website aufgeschaltet habe und ihre Tätigkeit als\nselbständige Anwältin vorantreibe, sei die Verwechslungsgefahr mit der noch\nbestehenden E-Mail-Adresse D.________@E.________.ch noch gestiegen. Sie\nmüsse damit rechnen, dass die Gesuchsgegnerin allfällige Mandate \"abfische\" oder\ndies zumindest versuche. Ferner drohten Verletzungen des Anwaltsgeheimnisses.\nSchliesslich habe sie keine Kontrolle darüber, ob nicht auch an sie gerichtete, private\nNachrichten auf jene E-Mail-Adresse eingehen und durch die Mitarbeitenden der\nGesuchsgegnerin gelesen würden.\n\n2. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 02.03.2016 (eingegangen am 03.03.2016)\nstellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren:\nAuf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei nicht einzutreten.\n\nEventualiter: Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzuweisen.\n\nSubeventualiter: Die Gesuchstellerin habe eine Sicherheitsleistung von CHF 30'000.00 zu\nleisten.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nZur Begründung des Nichteintretensbegehrens macht die Gesuchsgegnerin geltend,\ndas Rechtsbegehren Ziffer 1 der Gesuchstellerin sei zu unbestimmt. Für den Fall,\nRegionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 3 17\n\nCIV 16 984\n\n"}