Regionalgericht Bern-Mittelland Zivilabteilung Gerichtspräsidentin Hofstetter Effingerstrasse 34 3008 Bern Entscheid Telefon 031 635 46 00 CIV 16 984 ___ Fax 031 635 46 17 regionalgericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/regionalgerichte Bern, 14. April 2016 Gerichtspräsidentin Hofstetter Gerichtsschreiberin Thomet Zivilverfahren A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchstellerin gegen C.________ Gesuchsgegnerin betreffend vorsorgliche Massnahmen Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Formelles 1. Mit Gesuch vom 23.02.2016 (eingegangen am 24.02.2016) stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren: 1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, sämtliche noch bestehenden Mailaccounts der Gesuchstellerin, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der Gesuchsgegnerin errichtet wurden, unverzüglich in einer Weise zu deaktivieren, dass Nachrichten an die betroffenen Mailadressen von der Gesuchsgegnerin nicht mehr gelesen werden können. 2. Zur Stellungnahme zum vorliegenden Gesuch sei der Gesuchsgegnerin eine kurze, nicht verlängerbare Frist anzusetzen. 3. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei zu verzichten. Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 2 17 CIV 16 984 4. Auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung sei zu verzichten. 5. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 hiervor seien mit der Androhung der Straffolgen von Art. 403 ZPO und Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbinden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung macht die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, sie habe am (Datum) ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin bei der Gesuchsgegnerin angetreten. Ihre Hauptaufgabe habe in der Akquise von Mandaten bestanden, wofür sie einen erheblichen Aufwand betrieben, neue Kontakte geknüpft und bestehende gepflegt habe. Aufgrund unüberwindbarer Differenzen seien die Parteien am (Datum) übereingekommen, das Arbeitsverhältnis per Ende Januar aufzulösen. Sie (die Gesuchstellerin) habe ab dem (Datum) begonnen, eine eigene Kanzlei aufzubauen und sei mittlerweile als selbständige Anwältin im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Trotz beendetem Arbeitsverhältnis habe die Gesuchsgegnerin den E- Mail-Account der Gesuchstellerin (D.________@ E.________.ch) "offen" gelassen bzw. weiter betrieben. Eine Abwesenheits-meldung sei nicht eingeschaltet worden. Im Gegenteil habe die Gesuchsgegnerin bzw. deren Mitarbeitende sämtliche eingegangenen und an die Gesuchstellerin adressierten Nachrichten gelesen und wohl auch gespeichert. Als Beispiel diene die private, an "D.________@E.________.ch" gerichtete E-Mail vom (Datum), welche ihr ein Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin weitergeleitet habe. Darauffolgende mehrmalige Aufforderungen seitens der Gesuchstellerin habe die Gesuchsgegnerin einzig dazu bewogen, eine Abwesenheitsmeldung einzuschalten, nicht aber den Mailaccount zu deaktivieren. Indem sich die Gesuchsgegnerin weigere, den E-Mail-Account der Gesuchstellerin zu deaktivieren, bearbeite sie unrechtmässig die Daten der Gesuchstellerin. Da die Gesuchstellerin inzwischen ihre Website aufgeschaltet habe und ihre Tätigkeit als selbständige Anwältin vorantreibe, sei die Verwechslungsgefahr mit der noch bestehenden E-Mail-Adresse D.________@E.________.ch noch gestiegen. Sie müsse damit rechnen, dass die Gesuchsgegnerin allfällige Mandate "abfische" oder dies zumindest versuche. Ferner drohten Verletzungen des Anwaltsgeheimnisses. Schliesslich habe sie keine Kontrolle darüber, ob nicht auch an sie gerichtete, private Nachrichten auf jene E-Mail-Adresse eingehen und durch die Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin gelesen würden. 2. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 02.03.2016 (eingegangen am 03.03.2016) stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei nicht einzutreten. Eventualiter: Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzuweisen. Subeventualiter: Die Gesuchstellerin habe eine Sicherheitsleistung von CHF 30'000.00 zu leisten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung des Nichteintretensbegehrens macht die Gesuchsgegnerin geltend, das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Gesuchstellerin sei zu unbestimmt. Für den Fall, Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 3 17 CIV 16 984 dass dennoch auf das Gesuch eingetreten werde, führte die Gesuchsgegnerin zur Begründung ihres Begehrens auf Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen Folgendes aus: „D.________@E.________.ch" sei der einzige E-Mail-Account der Gesuchs- gegnerin mit dem Namen der Gesuchstellerin, weitere gebe es nicht. Die zwischen den Parteien in der Auflösungsvereinbarung abgeschlossene Saldo-Klausel umfasse auch allfällig bestehende Rechte der Gesuchstellerin betreffend diesen E-Mail- Account. Folglich habe die Gesuchstellerin auf alle Ansprüche des fraglichen E-Mail- Accounts verzichtet. Die Domain "E.________.ch" sei Eigentum der Gesuchsgegnerin, ebenso jede E- Mail-Adresse, die den Mitarbeitern zur Pflege der Geschäftsbeziehungen im Arbeitsverhältnis zur Verfügung gestellt werde. Folglich habe die Gesuchstellerin kein (Bestimmungs-)Recht hinsichtlich der Geschäfts-E-Mail-Adresse. Sämtliche Mandate der Gesuchsgegnerin würden auf diese als Kollektivgesellschaft lauten und würden vom jeweils bestgeeignetsten Mitarbeiter bearbeitet. Nach dem Austritt der Gesuchstellerin seien die Mandate bei der Gesuchsgegnerin verblieben und würden von einem anderen angestellten Anwalt weitergeführt. U.a. aus Kundenfreundlichkeit erhielten Klienten nie Unzustellbarkeitsnachrichten. Eine an einen ausgeschiedenen Mitarbeiter gerichtete E-Mail werde vom mandatsübernehmenden Anwalt beantwortet. Dieser müsse sich darüber informieren können, welche E-Mail-Korrespondenz geführt worden sei. Zudem seien die Akten – nebst anderen Dokumentationspflichten – gemäss Standesrecht der Anwälte während zehn Jahren aufzubewahren. Ferner müsse es während 10 Jahren möglich sein, den Nachweis der eigenen Sorgfalt erbringen zu können. In diesem Zusammenhang erklärte die Gesuchsgegnerin, dass alle bei ihr ein- und ausgehenden E-Mails automatisch elektronisch archiviert würden. Zudem bestehe für die Gesuchsgegnerin die Gefahr haftpflichtig zu werden, wenn sie die den Klienten angegebene E-Mail-Adresse von einem Tag auf den nächsten nicht mehr betreue. Es sei mindestens erforderlich, eine Abwesenheitsnachricht zu versenden mit dem Hinweis, an wen sich der Klient wenden soll, was bei einem deaktivierten E-Mail-Account nicht möglich sei. Die Gesuchsgegnerin berate viele Geschäftskunden und -klienten. Im Geschäftsleben sei es unüblich und reputationsschädlich, wenn der Absender einer E-Mail mit einer Unzustellbarkeitsnachricht konfrontiert werde, weil ein Mitarbeiter ausgetreten sei. Mindestens könne eine Abwesenheitsmeldung erwartet werden, die darüber informiere, an wen sich der Absender wenden könne. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Deaktivierung des E-Mail-Accounts verunmögliche dies. Die Gesuchstellerin habe mit dem Logo und der Geschäfts-E-Mail-Adresse für die Gesuchsgegnerin Akquisitionsbemühungen getätigt. Am (Datum) sei entsprechend ein Newsletter an 2189 Geschäftskunden der Gesuchsgegnerin und der C.________ AG versendet worden. Auch sei es Aufgabe der Gesuchstellerin gewesen, laufende Mandate zu betreuen. Entgegen der Vorbringen der Gesuchstellerin wolle die Gesuchsgegnerin nicht die Mandate der Gesuchstellerin abfischen. Sie wolle bloss verhindern, dass Kunden, die auf E-Mails der Gesuchstellerin antworten, ins Leere gehen. Im Übrigen könnten höchstens Kunden, welche die Gesuchstellerin wegen Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 4 17 CIV 16 984 ihren Akquisitionsbemühungen für die Gesuchsgegnerin mit dieser in Verbindung bringen würden, auf die strittige E-Mail-Adresse schreiben. Eine darüber hinausgehende Verwechslungsgefahr bestehe nicht, da die strittige E-Mail-Adresse nirgends veröffentlich worden sei. Der Gesuchstellerin müsse bewusst sein, dass gerade in einer Anwaltskanzlei persönliche und private Korrespondenz niemals über die Geschäftsadresse geführt werden sollte. Werde dennoch private Korrespondenz geführt, so entspreche es dem gängigen Geschäftsusus, in der Betreffzeile einer E-Mail deren privaten Charakter zu markieren und solche Nachrichten in einem separaten, als privat markierten Unterordner im E-Mail-Posteingang abzulegen. Solche E-Mails würden von der Gesuchsgegnerin nicht beachtet und gelöscht. Die persönlichen Daten seien beim Austritt gemäss Ziff. 15 des Arbeitsvertrages ohnehin zu löschen. 3. Mit Verfügung vom 03.03.2016 wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin zugestellt. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und darauf hingewiesen, dass allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien und als nächstes der schriftliche Entscheid ergehe. 4. Die Gesuchstellerin hielt mit Replik vom 06.03.2016 (eingegangen am 08.03.2016) an ihren Rechtsbegehren fest. Zur Begründung führte die Gesuchstellerin insbesondere aus, ihr Rechtsbegehren Ziffer 1 solle verhindern, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin an die ehemalige Adresse der Gesuchstellerin gerichtete E-Mails lese. Der verwendete Begriff "deaktivieren" sei gleichbedeutend mit "löschen", "sperren" oder "stilllegen". 5. Die Gesuchsgegnerin verzichtete mit Schreiben vom 10.03.2016 (eingegangen am 11.03.2016) auf eine Stellungnahme zur unaufgeforderten Replik der Gesuchstellerin. Dieses Schreiben wurde mit Verfügung vom 14.03.2016 der Gesuchstellerin zugestellt. 6. Am 14.04.2016 ist die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ eingegangen. 7. Gemäss Art. 13 ZPO ist für die Beurteilung vorsorglicher Massnahmen das Gericht am Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder die Massnahme vollstreckt werden soll. Der von der Gesuchstellerin vorgebrachte Lebenssachverhalt betrifft ein Arbeitsverhältnis, weshalb für die Hauptsache gemäss Art. 34 Abs. 1 ZPO das Gericht am Sitz der Gesuchsgegnerin oder am Ort, an dem die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtete, zuständig ist (vgl. zur Auslegung von Art. 34 Abs. 1 ZPO: Urteil des Bundesgerichts 4A_580/2013 vom 26.06.2014 E. 4; vgl. AMÉDÉO W ERMELINGER, in: Datenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2015, Art. 15 DSG N 24). Der Arbeitsort der Gesuchstellerin be- fand sich in G.________, womit das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. 8. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 4 ZPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG ZSJ. Das summarische Verfahren ist anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). 9. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Kollektivgesellschaft. Die Gesellschafter haben die Kollektivgesellschaft in das Handelsregister eintragen zu Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 5 17 CIV 16 984 lassen (Art. 552 Abs. 2 OR), wobei der Eintragung bei der kaufmännischen Kollektivgesellschaft nur deklaratorische Bedeutung zukommt (BAUDENBACHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Auflage, Art. 552 OR N 40). Die Kollektivgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (Art. 562 OR). Einträge im Handelsregister sind offenkundige Tatsachen im Sinn von Art. 151 ZPO, die weder der Behauptung noch des Beweises bedürfen (vgl. PETER GUYAN, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, Art. 151 ZPO N 2). Das Gericht hat von Amtes wegen eine Abfrage des elektronischen Handelsre- gisters vorgenommen. Diese hat ergeben, dass die Gesuchsgegnerin nicht im Han- delsregister eingetragen ist. Vorliegend wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin um eine kaufmännische Kollektivgesellschaft handelt, weshalb der Eintrag im Handelsregister nicht konstitutiv und die Gesuchsgegnerin für die vor- liegende Streitigkeit partei- und prozessfähig ist. 10. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ist von F.________ unterzeichnet. Die Kol- lektivgesellschaft handelt im Prozess durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter (Art. 563 f. OR). Dabei gilt jeder Gesellschafter als zur Vertretung ermächtigt, wenn im Handelsregister keine entgegenstehende Beschränkung vermerkt ist. (vgl. Art. 563 [i.V.m. Art. 555 OR] und 564 OR; vgl. JÜRG G. SCHÜTZ, in: Personengesell- schaftsrecht [Art. 530-619 OR], Stämpflis Handkommentar, 2015, Art. 563 OR N 6). Für den Fall, dass eine kaufmännische Kollektivgesellschaft oder einer ihrer Gesell- schafter (noch) nicht ins Handelsregister eingetragen ist, findet Art. 563 OR keine Anwendung (vgl. JÜRG G. SCHÜTZ, in: Personengesellschaftsrecht [Art. 530-619 OR], Stämpflis Handkommentar, 2015, Art. 563 OR N 4). In jenem Fall werden die Vertre- tungsbefugnis und die Vertretungsmacht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen gesonderten Beschluss der Gesellschaftergesamtheit geregelt. Treffen die Gesellschafter keine Regelung, gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass jeder ge- schäftsführende Gesellschafter zur alleinigen Vertretung ermächtigt ist (vgl. JÜRG G. SCHÜTZ, a.a.O., Art. 563 OR N 2). Mangels eines widersprechenden Eintrags im Handelsregister, aufgrund der Firma und des Briefpapiers der Gesuchsgegnerin sowie des Umstandes, dass der Arbeits- vertrag der Parteien offenbar von F.________ unterzeichnet wurde, wird von dessen Vertretungsmacht für die Gesuchsgegnerin ausgegangen. 11. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, Rechtsbegehren Ziffer 1 der Gesuchstellerin sei zu unbestimmt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Es sei nicht klar, was mit "deaktivieren" des E-Mail-Accounts gemeint sei. Auch sei unklar, ob diejenigen E- Mails gemeint seien, die während des Arbeitsverhältnisses eingegangen seien und/oder diejenigen, die nach Abschluss des Aufhebungsvertrages eingegangen seien und allenfalls noch eingehen würden. Rechtsbegehren müssen grundsätzlich so bestimmt sein, dass sie bei Gutheissung zum Dispositiv des Urteils erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden können (vgl. statt vieler CHRISTOPH HURNI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 36 m.w.H. sowie MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, 3. Auflage, S. 193). Rechtsbegehren sind insbesondere unter Berücksichtigung der Gesuchsbegründung Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 6 17 CIV 16 984 auszulegen. Massgebend ist nicht der unbestimmte oder unklare Wortlaut, sondern der Sinn, der dem Begehren nach Treu und Glauben zukommt (ERIC PAHUD, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 221 ZPO N 7). Die Gesuchstellerin erklärt in der Gesuchsbegründung ausdrücklich, die Löschung unrechtmässig gespeicherter Daten werde nötigenfalls Gegenstand eines Hauptprozesses sein (Gesuch II./B./2.a). Damit ist hinreichend klar, dass das vorliegende Verfahren nur den Empfang und die Bearbeitung künftiger E-Mails auf die umstrittene Adresse verhindern soll. Wenn auch das Rechtsbegehren bzw. die Deaktivierung zur Folge hat, dass sämtliche (mithin auch die während des Arbeitsverhältnisses eingegangenen) Nachrichten nicht mehr gelesen werden können, so wird doch die Gesuchsgegnerin nicht daran gehindert, die vorhandenen Nachrichten vor der Deaktivierung des Accounts zu kopieren bzw. zu sichern. Die Zulässigkeit einer solchen Sicherung wäre auf entsprechenden Antrag in einem allfälligen Hauptverfahren zu prüfen. Folglich erscheint das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Gesuchstellerin genügend bestimmt. 12. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Beweismass und Beweisgegenstand 13. Wer den Erlass einer vorsorglichen Massnahme beantragt, hat die behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen ist mehr als behaupten und weniger als beweisen. Die Richterin muss von der Wahrheit nicht völlig überzeugt sein, sie aber überwiegend für wahr halten, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Mit anderen Worten ist eine Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Entsprechend hat die gesuchstellende Partei etwas glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Darstellung spricht. Ungenügend ist demgegenüber eine bloss unbestimmte oder entfernte Möglichkeit einer Verletzung des gesuchstellerischen Anspruchs. Auf der anderen Seite gilt das Glaubhaftmachen auch für die Gegenpartei. Auch sie muss ihre Einwendungen bloss glaubhaft machen (vgl. statt vieler: MICHAEL TREIS, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Stämpflis Handkommentar, Art. 261 ZPO N 14 ff. m.w.H.). Gegenstand des Beweises, mithin des Glaubhaftmachens, sind einzig rechtserhebli- che, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Die Bestreitung muss substantiiert erfolgen, dies ist der Fall, wenn die Bestreitung einer konkreten Tatsachenbehaup- tung der Gegenpartei zugeordnet werden kann. Tatsachenbehauptungen, die nicht bestritten sind, gelten als übereinstimmend vorgebracht bzw. als anerkannt und be- dürfen – gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO unter Vorbehalt von erheblichen Zweifeln an Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 7 17 CIV 16 984 ihrer Richtigkeit – keines Beweises. Sie sind durch konkludentes Verhalten zuge- standen (vgl. SCHMID, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, 2014, Art. 150 ZPO N 4). Sachverhaltsfeststellung / Beweiswürdigung 14. Gestützt auf die Eingaben beider Parteien und die eingereichten Unterlagen erachtet das Gericht den folgenden Sachverhalt als glaubhaft gemacht. 15. Die Gesuchstellerin war ab dem (Datum) aufgrund eines Arbeitsvertrages im H.________ der Gesuchsgegnerin als Rechtsanwältin tätig (vgl. Gesuchsbeilage [nachfolgend: GB] 1; Gesuch Ziff. B/1., S. 3; Stellungnahme Rz. 5). 16. Der Gesuchsgegnerin gehört die Domain "E.________.ch". Sie stellte der Gesuchstellerin zur Führung der Geschäftskorrespondenz die E-Mail-Adresse "D.________@E.________.ch" zur Verfügung (Stellungnahme Rz. 3). 17. Am (Datum) wurde von der E-Mail-Adresse "infoservice@E.________.ch" ein Newsletter an 2189 Geschäftskunden der Gesuchsgegnerin und der C.________ AG versendet (AB 1-2). In diesem wurde eine neue Partnerin von C.________ sowie die Gesuchstellerin als neue Mitarbeiterin und Expertin auf dem Gebiet des I.________, namentlich des J.________ vorgestellt. Weiter enthielt der Newsletter einen Beitrag der Gesuchstellerin zur K.________. Als Kontaktmöglichkeit wurden nebst der Postanschrift die allgemeine Telefonnummer, die Absender-E-Mail- Adresse sowie die Website www. E.________.ch, nicht aber die Kontaktdaten der Gesuchsgegnerin angegeben (AB 1). 18. Gemäss Ziffer 18 des Arbeitsvertrages der Parteien verpflichtet sich die Arbeitnehmerin, während zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers keine Mandate zu übernehmen oder weiterzuführen von Klienten, welche im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zum Kundenstamm des Arbeitgebers gehören, mit Ausnahme derjenigen Mandate, die von der Arbeitnehmerin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses selbständig akquiriert wurden. Setzt sich die Arbeitnehmerin über dieses Abwerbungsverbot hinweg, so verfällt eine Konventionalstrafe von CHF 10‘000.00 pro Übertretung. Dem Arbeitgeber bleibt es zudem vorbehalten, weiteren Schadenersatz geltend zu machen und alle Massnahmen zu ergreifen, um den rechtswidrigen Zustand beseitigen zu lassen. Bei Austritt aus der Kanzlei muss gemeinsam festgehalten werden, ob dieses Abwerbungsverbot im aktuellen Austrittsfall zur Anwendung kommt oder nicht. Bekräftigt der Arbeitgeber das Abwerbungsverbot nicht ausdrücklich, so gilt es als nicht vereinbart (GB 1 Ziff. 18). 19. Am (Datum) schlossen die Parteien angesichts unüberwindbarer Differenzen in Bezug auf die Vorstellungen zur Art und Weise der gemeinsamen Zusammenarbeit eine Auflösungsvereinbarung per Ende (Monat,Jahr) per Saldo aller Ansprüche unter Vorbehalt der Zahlung des Lohnes für den Januar inkl. Anteil 13. Monatslohn (GB 3). Das Abwerbungsverbot wurde nicht bekräftigt (vgl. GB 3). Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 8 17 CIV 16 984 20. Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien liest ein anderer Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin die an die E-Mail-Adresse "D.________@ E.________.ch" gerichteten Nachrichten. Zunächst wurden private Nachrichten an die Gesuchsgegnerin weitergeleitet, wie beispielsweise die Nachricht vom (Datum) in Gesuchsbeilage 4. Mit darauffolgender E-Mail vom gleichen Tag forderte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin auf, umgehend eine Abwesenheitsmeldung einzuschalten, sämtliche an die Adresse "D.________@ E.________.ch" gerichteten Nachrichten nicht zu lesen und zu löschen (GB 4). Nach einigem Hin- und Her willigte die Gesuchsgegnerin ein, eine Abwesenheitsmeldung zu aktivieren, damit Absender erfahren, dass die Gesuchstellerin nicht mehr bei ihr tätig sei. Im Übrigen hielt die Gesuchsgegnerin daran fest, dass an die betreffende Adresse gerichteten geschäftlichen Nachrichten weiterhin gelesen, hingegen als privat erkennbare Nachrichten nicht mehr beachtet würden (GB 4). 21. Gestützt auf die Ausführungen der Parteien wird davon ausgegangen, dass der Gesuchstellerin während des Arbeitsverhältnisses das Versenden und Empfangen privater E-Mails über die betreffende E-Mail-Adresse nicht untersagt war, sondern mindestens toleriert wurde. 22. Soweit weitergehend wird der weitere entscheidrelevante Sachverhalt unter den rechtlichen Ausführungen erörtert. III. Rechtliches 23. Die Gesuchstellerin ersucht um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Das Gericht trifft gemäss Art. 261 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass a) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsanspruch) und b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund). Verfügungsanspruch 24. Wie in Ziff. 13 hiervor bereits ausgeführt, gilt für die Tatsachen, die den Verfügungsanspruch begründen das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung. Damit korrespondiert eine Erleichterung bei der Prüfung der rechtlichen Begründetheit des Verfügungsanspruchs: bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs hat das Gericht nur eine Hauptsachenprognose zu treffen, d.h. es hat lediglich festzustellen, ob die Hauptsache den fumus boni iuris hat (SABINE KOFMEL EHRENZELLER, in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Art. 261 ZPO N 6). 25. Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind (Art. 328b Satz 1 OR). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG; Art. 328b Satz 2 OR). Bei der Beschaffung, Verwendung, Speicherung etc. von Inhalten von E-Mail-Ordnern von Arbeitnehmern handelt es sich um Datenbearbeitung im Sinne von Art. 328b OR Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 9 17 CIV 16 984 (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319- 362 OR, 7. Auflage, Art. 328b OR N 18). Auch die Datenbearbeitung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegt den Beschränkungen des Art. 328b OR (vgl. BGE 131 V 298 E. 6.1 = Pra 95 (2006) Nr. 138; vgl. MANFRED REHBIN- DER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, Berner Kommentar, Band/Nr. VI/2/2/1, 2010, Art. 328b OR N 32). Es ist dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht erlaubt, E-Mails des Arbeitnehmers zu speichern, zu überwachen oder zu kontrollieren, wenn er dabei auf private Inhalte und Informationen stossen kann. Folglich darf der Postausgang eines persönlichen E-Mail-Kontos (vorname.name@firma.ch) nur überwacht werden, wenn und soweit dies aus betrieblichen Gründen unerlässlich ist und der Versand privater E-Mails gänzlich verboten ist oder garantiert ausgeschlossen werden kann, dass private E- Mails überwacht werden. Entsprechend darf der Posteingang eines persönlichen E- Mail-Kontos (vorname.name@firma.ch) nicht überwacht werden, weil der Eingang privater E-Mails nicht ausgeschlossen werden kann, es sei denn, dass private E- Mails von der Überwachung garantiert ausgeschlossen werden können. Ein solcher Ausschluss muss durch das E-Mail-System aufgrund bestimmter Merkmale (etwa anhand einer Geschäftsreferenz oder einer Bearbeitungsnummer) vollautomatisiert erfolgen, nicht etwa durch Dritte. Bereits die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer von einem bestimmten Absender elektronische Post erhält, ist eine Information, welche den Arbeitgeber nichts angeht (vgl. BEAT RUDIN, Was darf die Chefin, was die Angestellte? Arbeits- und datenschutzrechtliche Schranken der technischen Überwachung der Internet-Nutzung am Arbeitsplatz, in: digma 2001 S. 7 und 9 und FN 31-32). Der Eidgenössische Datzenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) empfiehlt beim Austritt eines Arbeitnehmers spätestens am letzten Arbeitstag seinen E-Mail- Account zu sperren. Absender, welche E-Mails an die gesperrte E-Mail-Adresse schicken, sind automatisch zu informieren, dass die Empfängeradresse hinfällig ist. In der automatischen Antwort ist eine geeignete E-Mail-Adresse der Arbeitgeberin anzugeben. Die erhaltenen E-Mails sind zu löschen (abrufbar unter: http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00763/00975/00977/index. html?lang=de, letztmals aufgerufen am 14.04.2016 ; gleicher Meinung mit Verweis auf den EDÖB: JEAN-PHILIPPE DUNAND, in: Commentaire du contrat de travail, Commentaire Stämpfli, 2013, Art. 328b N 103). 26. Vorliegend beschafft, verwendet und speichert die Gesuchsgegnerin trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den weiterhin eingehenden Nachrichten an die personalisierte Adresse der Gesuchstellerin "D.________@E.________.ch" laufend neue Personendaten der Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin macht weder geltend, dass diese neuen Daten zur Beurteilung der Gesuchstellerin erforderlich wären, noch zur Durchführung des – inzwischen beendeten – Arbeitsverhältnisses. Unter diesen neuen Nachrichten können sich zudem auch private E-Mails befinden, da es der Gesuchstellerin erlaubt war, über die Geschäftsadresse persönliche E- Mails zu versenden und zu empfangen (Ziffer 21 hiervor). Ohnehin hätte auch ein Verbot, private E-Mails zu versenden, nicht verhindern können, dass die Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 10 17 CIV 16 984 Gesuchstellerin auf die transparente Geschäftsadresse (vorname.name@firma.ch) private Nachrichten erhält. Die Angabe der Gesuchsgegnerin, private E-Mails würden nicht beachtet, genügt nach dem Ausgeführten (vgl. die vorangehende Ziffer 25) nicht, um zu gewährleisten, dass sie (bzw. einer ihrer Mitarbeiter) keine Kenntnis vom Eingang einer privaten E-Mail der Gesuchstellerin erhält. Indem die Gesuchsgegnerin den E-Mail-Account der Gesuchstellerin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses offen lässt und die eingehenden Nachrichten liest und Kenntnis vom Eingang privater Nachrichten nimmt, überschreitet sie den hinsichtlich eines Arbeitsverhältnisses zulässigen Gegenstand der Daten- bearbeitung und verletzt Art. 328b OR. 27. Art. 328b Satz 2 OR verweist im Übrigen auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG). Eine Art. 328b OR verletzende Datenbearbeitung ist eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, sofern sich die bearbeitende Person nicht auf einen Rechtfertigungsgrund stützen kann. Rechtfertigungsgründe stellen grundsätzlich dar: die Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse und eine besondere gesetzliche Vorschrift (vgl. Art. 328b Satz 2 OR i.V.m. Art. 13 Abs. 1 DSG; vgl. W OLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, a.a.O., Art. 328b OR N 23 ff.). Die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung wird vermutet, sodass die Gesuchsgegnerin die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes trifft (vgl. CORRADO RAMPINI, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 15 DSG N 3). 28. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Gesuchstellerin habe mit Abschluss der Auflösungsvereinbarung und der Saldo-Klausel auf allfällig bestehende Rechte hin- sichtlich des E-Mail-Accounts verzichtet. Hinsichtlich des E-Mail-Accounts liege kein zwingendes Recht vor, auf das die Gesuchsgegnerin nicht hätte verzichten können. Die Arbeitnehmerin kann während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes ergeben, nicht verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 362 Abs. 1 OR handelt es sich bei Art. 328b OR um eine relativ zwingende Norm, das heisst, sie kann nur zugunsten der Arbeitnehmerin abgeändert werden. Das hat zur Folge, dass eine Art. 328b OR widersprechende Datenbearbeitung bzw. eine Einwilligung nur zulässig ist, wenn sie sich zugunsten der Arbeitnehmerin aus- wirkt (vgl. PÄRLI, a.a.O., Art. 328b OR N 8 m.w.H.; vgl. Art. 362 i.V.m. Art. 328b OR; vgl. W OLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, a.a.O., Art. 328b OR N 26). Die vorliegende Datenbearbeitung wirkt sich nicht zugunsten der Gesuchstellerin aus, weshalb letztere entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin nicht gültig in die persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung einwilligen konnte. Die Saldoklau- sel ist folglich hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsrechte gestützt auf Art. 328b OR un- beachtlich. 29. Ferner macht die Gesuchsgegnerin geltend, sie müsse wegen verschiedenen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten weiterhin Zugriff auf das E-Mail-Konto der Gesuchstellerin haben. An anderer Stelle räumte sie ein, sämtliche bei ihr ein- und ausgehenden E-Mails automatisch elektronisch zu archivieren. Die Gesuchstellerin beantragt im vorliegenden Verfahren nicht die unverzügliche Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 11 17 CIV 16 984 Löschung sämtlicher ihrer Nachrichten. Folglich bleibt es der Gesuchsgegnerin unbenommen, auf die archivierten Nachrichten zuzugreifen bzw. die Nachrichten vor der Deaktivierung des E-Mail-Accounts entsprechend zu sichern, soweit sie dies für rechtlich zulässig erachtet. Die Aufbewahrungspflichten für die während des Arbeitsverhältnisses versandten und empfangenen geschäftlichen Nachrichten stellen somit keinen (Rechtfertigungs-)Grund für den Weiterbetrieb des E-Mail- Accounts dar. 30. Weiter bringt die Gesuchsgegnerin als Rechtfertigungsgrund vor, sie könnte haftpflichtig werden, wenn sie die den Klienten angegebene E-Mail-Adresse von einem Tag auf den nächsten nicht mehr betreue. Es sei mindestens erforderlich, eine Abwesenheitsnachricht zu versenden mit dem Hinweis, an wen sich der Klient wenden soll. Im Geschäftsleben sei es zudem unüblich und reputationsschädlich, wenn der Absender einer E-Mail mit einer Unzustellbarkeitsnachricht konfrontiert werde. Eine mindestens erforderliche Abwesenheitsnachricht sei bei einem deaktivierten E-Mail-Account aber nicht möglich. Die Gesuchsgegnerin hat ohne jede nähere Angabe behauptet, bei einer Deaktivierung des strittigen E-Mail-Accounts sei es technisch nicht möglich, eine automatische Nachricht zu versenden. Ob die Behauptung zutrifft oder nicht, kann jedoch offen gelassen werden, da mindestens eine Unzustellbarkeitsnachricht versandt wird. Es ist davon auszugehen, dass jede Person, welche sich per E-Mail an die Gesuchsgegnerin wendet, in der Lage ist, auf eine Unzustellbarkeitsmitteilung zu reagieren, zumal die Gesuchsgegnerin selbst angibt, viele Geschäftskunden und -klienten zu beraten. Die Gesuchsgegnerin bringt ferner vor, sie wolle die allfälligen Antworten der 2189 Geschäftskunden, welche am (Datum) den Newsletter erhalten hätten, nicht ins Leere laufen lassen. Der Newsletter enthielt die Adresse der Gesuchstellerin nicht. Umso mehr ist davon auszugehen, dass diejenigen Kunden, welche anstelle der im Newsletter ersichtlichen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse "infoservice@E.________.ch" die nicht angegebene Adresse der Gesuchstellerin verwenden, sich mit dem E-Mail-Verkehr genügend auskennen, um ohne Schwierigkeiten auf eine Unzustellbarkeitsnachricht zu reagieren. Zudem fehlen jegliche nur annähernd konkrete Angaben über den quantitativen Rücklauf der mit dem Newsletter beworbenen Kunden. Folglich gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die Gesuchsgegnerin überhaupt über ein wirtschaftliches Interesse am Weiterbetrieb der E-Mail-Adresse ihrer ehemaligen Mitarbeiterin verfügt. Die Gesuchsgegnerin muss in der Lage sein, ihre Klienten und potentiellen Kunden zu kontaktieren. Dies muss jedoch nicht über eine Abwesenheitsmeldung des E- Mail-Accounts der ehemaligen Mitarbeiterin erfolgen. Sollte sie durch die Gesuchstellerin diesbezüglich ungenügend dokumentiert worden sein, kann die Gesuchsgegnerin die erforderlichen Informationen von der Gesuchstellerin gestützt auf den arbeitsvertraglichen Anspruch erhältlich machen. Im Weiteren unterliess es die Gesuchsgegnerin, ihre Behauptung, der Versand einer Unzustellbarkeitsnachricht sei unüblich und reputationsschädlich zu substantiieren. Es ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Reputationsschaden nicht in erster Linie durch eine Unzustellbarkeitsnachricht, sondern – wenn überhaupt – aufgrund Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 12 17 CIV 16 984 des Verlusts der beworbenen Fachkompetenz der Gesuchstellerin entstehen könnte. Diese Fachkompetenz erhält die Gesuchsgegnerin aber auch nicht durch den Weiterbetrieb des E-Mail-Accounts zurück. Zusammenfassend stellen auch die Vorbringen der Gesuchsgegnerin hinsichtlich einer Unzustellbarkeitsnachricht keinen Rechtfertigungsgrund für die persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung dar. 31. Schliesslich ändert auch der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin Inhaberin der Domain "E.________.ch" ist, nichts an der persönlichkeitsverletzenden Datenbearbeitung. 32. Folglich liegt kein Rechtfertigungsgrund vor. Die Bearbeitung der Personendaten der Gesuchsgegnerin durch Weiterbetreiben der E-Mail-Adresse "D.________@ E.________.ch" nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verletzt Art. 328b OR und stellt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Ein Verfügungsanspruch liegt damit vor. Verfügungsgrund 33. Die bestehende bzw. andauernde Verletzung sowie die drohende erneute Verletzung des Persönlichkeitsrechts stellen einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (vgl. LUCIUS HUBER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 261 ZPO N 21; vgl. THOMAS SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Art. 261 ZPO N 34). Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, weiterhin an die E-Mail-Adresse "D.________@E.________.ch" gerichtete Nachrichten zu empfangen, zu speichern und zur (Weiterbearbeitung) zu lesen. Folglich drohen laufend weitere widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen, womit ebenfalls ein Verfügungsgrund vorliegt. Massnahme / Verhältnismässigkeit 34. Hat die gesuchstellende Partei einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, so trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen (vgl. Art. 216 Abs. 1 ZPO). Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO). Die anzuordnende Massnahme muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen. Das heisst, sie muss in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geeignet sein, den drohenden Nachteil abzuwenden. Sie darf dabei nicht weiter gehen, als zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs nötig und muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Verhinderung des drohenden Nachteils stehen (vgl. SPRECHER, a.a.O., Art. 261 ZPO N 112 und Art. 262 ZPO N 37 und 47 ff.). Zu treffen ist mithin die genügend wirksame und für den Gesuchsgegner am wenigsten einschneidende Massnahme (vgl. ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, 2014, Art. 28b ZGB N 6). Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 13 17 CIV 16 984 35. Das Gericht erachtet die Löschung des E-Mail-Accounts "D.________@ E.________.ch" als geeignete, erforderliche und angemessene Massnahme zur Verhinderung weiterer Verletzungen von Art. 328b OR bzw. von weiteren Persönlichkeitsverletzungen der Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin erachtet dies nicht als verhältnismässig, da die Kompetenz der Gesuchstellerin bei über 2000 Geschäftskunden beworben worden sei und die beantragte Massnahme die faktische Vernichtung des daraus resultierenden Rücklaufs bedeute. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, ist nicht davon auszugehen, dass sich potentielle Kunden aufgrund einer Unzustellbarkeitsnachricht nicht nochmals an die Gesuchsgegnerin wenden würden, sondern allenfalls infolge des Verlusts der Fachkompetenz der Gesuchsgegnerin. Folglich stellt das gesuchsgegnerische Vorbringen kein der Löschung des E-Mail- Accounts entgegenstehendes wesentliches Interesse dar. Unter Würdigung aller Umstände erscheint es vorliegend verhältnismässig, die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB anzuweisen, den E-Mail-Account der Gesuchstellerin „D.________@E.________.ch" unverzüglich zu löschen. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewiesen. Die Gesuchstellerin hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin nebst dem erwähnten, noch weitere E-Mail-Accounts mit dem Namen der Gesuchstellerin betreibt. Sicherheitsleistung 36. Das Gericht kann bei einer möglichen Schädigung der Gegenpartei die vorsorgliche Massnahme von einer Sicherheitsleistung der gesuchstellenden Partei abhängig machen (vgl. Art. 264 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung für die Festsetzung einer Sicherheitsleistung ist, dass die Gegenpartei oder ein Dritter durch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme einen Vermögensschaden zu befürchten haben. Die Befürchtung eines Schadens muss objektiviert sein. Mit dem Eintritt des Schadens muss mit einer gewissen objektiven Wahrscheinlichkeit gerechnet werden (SPRECHER, a.a.O., Art. 264 ZPO N 7 ff.). 37. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, ihr drohe ein erheblicher Schaden im Falle der Anordnung der beantragten Massnahme, weshalb eine Sicherheitsleistung von CHF 30'000.00 anzuordnen sei. Sie befürchtet eine Verletzung des Standesrechts und dass sie haftpflichtig werde, wenn ein Klient mit einem Anliegen, dessen Dringlichkeit er selbst nicht erkennt, an die umstrittene E-Mail-Adresse gelangt und nach Erhalt der Unzustellbarkeitsnachricht nicht umgehend aktiv wird (Stellungnahme Ziffer 37 und 22). Diese gedankliche Hypothese der Gesuchsgegnerin wird in keiner Art konkretisiert. Auch ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gesuchsgegnerin haftpflichtig werden könnte, wenn ein Klient eine Unzustellbarkeitsnachricht nicht versteht. Hinsichtlich der Befürchtung der Gesuchsgegnerin, sie könnte aufgrund der beantragten Massnahme ihren auftragsrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten nicht mehr nachkommen (Stellungnahme Ziffer 37 und 29), wird auf Ziffer 29 hiervor Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 14 17 CIV 16 984 verwiesen. Zur Erinnerung, die Löschung des E-Mail-Accounts nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hindert die Gesuchsgegnerin nicht, vorgängig die während des Arbeitsverhältnisses versandten und empfangenen Nachrichten zu sichern; ob und inwiefern dadurch das Persönlichkeitsrecht der Gesuchstellerin verletzt werden könnte, ist mangels entsprechenden Antrags nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das weitere Vorbringen der Gesuchsgegnerin, es sei im Geschäftsleben reputationsschädlich, wenn E-Mails unzustellbar seien, blieb unsubstantiiert und hinsichtlich einer möglichen Schadenshöhe unbestimmt (vgl. Ziffer 30 hiervor). Schliesslich befürchtet die Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin bezwecke eine Widerhandlung gegen das in Ziffer 18 des Arbeitsvertrages statuierte Abwerbungsverbot. Für jede Widerhandlung sehe der Vertrag eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.00 vor, die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibe vorbehalten. Auch dieses Vorbringen wurde nicht substantiiert. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung, dass ein Abwerbungsverbot überhaupt vereinbart wurde (Ziffer 18-19 hiervor). Die Gesuchsgegnerin konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihr durch die Löschung des E-Mail-Accounts ein Schaden droht, welcher eine Sicherheitsleistung rechtfertigen würde. Der gesuchsgegnerische Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung ist folglich abzuweisen. Fristansetzung zur Anhebung des Hauptprozesses 38. Der Gesuchstellerin ist im Rahmen der vorsorglichen Massnahme Frist zur Anhebung des Hauptprozesses anzusetzen, unter Hinweis darauf, dass bei unbenutztem Ablauf dieser Frist die vorsorgliche Massnahme gestützt auf Art. 263 ZPO ohne weiteres dahinfällt. Im Falle der rechtzeitigen Klageanhebung bleibt die vorsorgliche Massnahme bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage wirksam. 39. Die Frist zur Anhebung des Hauptprozesses ist in Würdigung der Umstände nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Sie muss aus Gründen der Verhältnismässigkeit angemessen sein. Je schwerwiegender die Anordnung die Rechtsstellung der Gegenpartei berührt, desto kürzer ist die Frist zu bemessen (SPRECHER, a.a.O., Art. 263 ZPO N 18). Es ist zu beachten, dass ein Schlichtungsversuch entfällt (Art. 198 lit. h ZPO). Die Frist muss daher so bemessen sein, dass die gesuchstellende Partei genügend Zeit für die Klageausarbeitung hat. In der Regel ist eine Frist von ein bis maximal drei Monaten sinnvoll (vgl. Art. 209 Abs. 3 ZPO; vgl. GÜNGERICH, in: Berner Kommentar, ZPO Band II, 2012, Art. 263 ZPO N 3). Das Bundesrecht sah für die Prosequierungsfrist von einzelnen vorsorglichen Massnahmen Maximalfristen vor, so Art. 28e Abs. 2 aZGB maximal 30 Tage und Art. 77 Abs. 4 aPatG maximal 60 Tage (SPRECHER, a.a.O., Art. 263 ZPO N 18 f.). 40. Die der Gesuchsgegnerin aufzuerlegende Pflicht schränkt ihre Rechtsstellung gemäss den obenstehenden Ausführungen nicht schwerwiegend ein. Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Frist von zwei Monaten für die Anhebung der Klage angemessen. Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 15 17 CIV 16 984 IV. Kosten 41. Der vorliegende vorsorgliche Entscheid legt den Streit zwischen den Parteien nicht endgültig bei. Vielmehr hat die Gesuchstellerin innert Frist den ordentlichen Prozess einzuleiten, wenn die Massnahme nach Ablauf von drei Monaten nicht dahinfallen soll. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind daher nur vorläufig zu verteilen, unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess. 42. Ohne jede Erläuterung bezifferte die Gesuchstellerin den Streitwert auf CHF 15'000.00 und die Gesuchsgegnerin auf CHF 30'000.00. Folglich setzen beide Parteien – ohne Begründung – eine vermögensrechtliche Streitigkeit voraus. Die Frage, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Na- tur ist, liegt jedoch nicht in der Disposition der Parteien und ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_328/2015 vom 10.02.2016 E. 5). 43. Die Klage wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist eine nichtvermögens- rechtliche Zivilstreitigkeit, sofern sie sich auf etwas anderes als Vermögensleistun- gen (Schadenersatz, Genugtuung) bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_328/2015 vom 10.02.2016 E. 6.1 m.w.H.). Der vorliegende rein datenschutz- rechtliche Antrag auf Sperrung bzw. Löschung ist folglich nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. W ERMELINGER, a.a.O., Art. 15 DSG N 27). 44. In Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Gemäss höchstrichtlicher Rechtsprechung ist Art. 114 lit. c ZPO so auszulegen, dass von der Kostenbefreiung auch nichtvermögensrechtliche Streitig- keiten erfasst sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10.02.2016 E. 6). Folglich sind im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Der ge- leistete Gerichtskostenvorschuss wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. 45. Die Gesuchsgegnerin ist grösstenteils unterlegen, weshalb sie der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu leisten hat (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). 46. Nach Art. 5 Abs. 2 und 3 PKV besteht bei nicht vermögensrechtlichen Summarverfahren ein Honorarrahmen von CHF 120.00 (30 % von CHF 400.00) bis CHF 7‘080.00 (60 % von CHF 11‘800.00). Innerhalb dieses Rahmens ist das Honorar nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG zu bemessen, nämlich nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Kostennote vom 13.04.2016 ein Honorar von CHF 2‘250.00 (zzgl. Auslagen und MwSt.). Zur Begründung brachte er bezogen auf die Streitwertbezifferung der Gesuchstellerin von CHF 15‘000.00 vor, es handle sich um ein durchschnittliches Summarverfahren bei diesem Streitwert. Wie bereits fest-gestellt, liegt jedoch ein nicht vermögensrechtliches Verfahren vor (Ziffern 42-43 hiervor). Das geltend gemachte Honorar entspricht einer Ausschöpfung von rund 30 % eines nicht vermögensrechtlichen Summarverfahrens. Dies erscheint an- gesichts der von Rechtsanwalt B.________ verfassten Eingaben, der Bedeutung der Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 16 17 CIV 16 984 Streitsache für die Gesuchstellerin und der Schwierigkeit des Verfahrens ohne Weiteres als angemessen. Ebenfalls erscheinen die geltend gemachten Auslagen von CHF 50.00 als gerechtfertigt. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘484.00 (inkl. Auslagen von CHF 50.00 und Mehrwertsteuer von CHF 184.00) zu bezahlen. Die Gerichtspräsidentin entscheidet: 1. Die Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10'000.00) angewiesen, den E-Mail-Account der Gesuchstellerin „D.________@E.________.ch" unverzüglich zu löschen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewiesen. 2. Der gesuchsgegnerische Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung wird abgewiesen. 3. Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar. 4. Der Gesuchstellerin wird zur Anhebung des Hauptprozesses eine Frist von zwei Monaten ab Erhalt dieses Entscheides gesetzt, verbunden mit der Androhung, dass nach unbenutztem Fristablauf das Verbot gemäss Ziffer 1 hiervor dahinfällt. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO gilt nicht. 5. In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der Gesuchstellerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 6. Die Gesuchsgegnerin wird verurteilt, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘484.00 (inkl. Auslagen von CHF 50.00 und Mehrwertsteuer von CHF 184.00) zu bezahlen. 7. Zu eröffnen: - den Parteien Regionalgericht Bern-Mittelland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: Hofstetter Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 17 17 CIV 16 984 Die Gerichtsschreiberin: Thomet Rechtsmittelbelehrung: Der vorliegende Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung mit Berufung beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, angefochten werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Wird ausschliesslich der Kostenentscheid angefochten, ist innert der gleichen Frist beim Obergericht Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO resp. Art. 121 ZPO). Der Fristen- stillstand gemäss Art. 145 ZPO gilt nicht. Die Berufung ist in Papierform in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei oder elektronisch in einer anerkannten Form einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen (Art. 130 und 131 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsschrift hat Anträge und eine Begründung zu enthalten. In der Begründung ist anzugeben, inwie- fern eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon in erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufung hemmt die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Die Vollstreckung vorsorgli- cher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 Bst. b und Abs. 5 ZPO). Ein allfälliger Aufschub der Vollstreckbarkeit ist beim Obergericht zu beantragen. Für die Beschwerde gegen den Kostenentscheid wird auf Art. 319 ff ZPO verwiesen. Hinweise: Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV 16 984) anzugeben.