5. Die allfällige amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 6. Zu eröffnen : - der Beschwerdeführerin , v.d. Rechtsanwältin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 14 • •