Angesichts dessen rechtfertigt es sich , der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen . Die andere Hälfte der Verfahrenskosten , ausmachend CHF 600 00 , trägt der Kanton Bern. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen eine Teilentschädigung von CHF 742 .60 (inkl. Auslagen und MWST; ½ des gemäss Kostennote vom 22 . Mai 2021 geltend gemachten Honorars) zuzusprechen . Oie Entschädigung wird mit den auferlegten Verfah renskosten von CHF 600.00 verrechnet (Art 442 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigungsrestanz von CHF 142.60 ausbezahlt.