samt CHF 5.50) hätte kürzen können . Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 4 .1 0 Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise (betreffend den Reisekostenaufwand ; Verletzung rechtl iches Gehör) im vorgenannten Umfang gutzuheissen. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben . Die Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten durch die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. September 2019 bis 20. April 2020 ist wie folgt neu festzulegen : 12 Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen .