Diese unbelegten Auslagen von total CHF 7.50 wurden von der Staatsanwaltschaft versehentlich nicht gekürzt. Da die Beschwerdekammer in Strafsachen lediglich die von der Staatsanwaltschaft gemachten Kürzungen überprüft und keine weiteren Kürzungen von Amtes wegen vornimmt, hat es im Ergebnis sein Bewenden dabei, dass die von der Staatsanwaltschaft betreffend Secure- Mails erfolgte Kürzung rechtens ist, zumal die Staatsanwaltschaft die Honorarnote effektiv noch weiter - um die unbelegten Secure-Mail-Auslagen von total CHF 7.50, abzüg lich der belegten Secure-Mail-Auslagen von CHF 2.00 , ausmachend insge-