Betreffend die E-Mails vom 10./23./28. Oktober 2019, 18./21./25./27. November 2019 und 4. Dezember 2020 an und die Post gilt das hinsichtlich der Aufwendungen für soziale Tätigkeiten bereits Gesagte. Diese Auslagen sind - gleich wie der entsprechende Honoraraufwand - nicht geboten und daher nicht zu ersetzen (vgl. E. 4.9 hiervor).