Entsprechendes wurde auch im von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 645 vom 28. April 2020 in E. 24.1 festgehalten . Von der amtlichen Verteidig ung muss indes nachgewiesen werden , dass die E-Mails effektiv als sichere E-Mails versandt worden und insoweit pro Transaktion Kosten entstanden sind. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik teilweise Belege für den Versand als