Mit einer Kürzung auf maximal 6 Stunden Besprechungsaufwand ist eine angemessene Verteidigung des Beschuldigten möglich, weshalb eine Kürzung von mindestens rund 1.9 Stunden rechten s erscheint. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin einen wesentlich grösseren Aufwand für die Teilnahme an den Einvernahmen verbucht hat. als in den Einvernahmeprotokollen ausgewiesen wurde . Die Einvernahmezeiten wurden in den Protokollen nach Minuten angegeben . Insbesondere wurde auch vermerkt, wenn die Einvernahme etwas später als zur vorgeladenen Zeit anfing.