Im Rahmen der Replik hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb ausnahmsweise als geheilt gelten, zumal eine Rückweisung angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens einen formalistischen Leerlauf darstellen würde und die Heilung im Beschwerdeverfahren sich für die Beschwerdeführerin nicht nachteilig auswirkt. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3).