Darüber hinaus sind allein für Besprechungen mit dem Beschuldigten (ohne Berücksichtigung der E-Mail- oder Telefonkontakte) 475 Minuten, also beinahe 8 Stunden, verbucht worden . Es ist fraglich, inwiefern dieser Aufwand für die Wahrung der Interessen des Beschuldigten erforderlich war.