Die Beschwerdeführerin verbuchte insgesamt 100 Minuten mehr Aufwand für die Teilnahme an Einvernahmen , als sich dies aus den in den Protokollen vermerkten Uhrzeiten ergibt. • Die Beschwerdeführerin hatte mehrmals Kontakt mit einer Freundin des Beschuldigten , Frau , was ebenfalls als soziale Tätigkeit zu verstehen ist und daher nicht vom amtlichen Mandat abgedeckt wird (total 45 Minuten) . • Darüber hinaus sind allein für Besprechungen mit dem Beschuldigten (ohne Berücksichtigung der E-Mail- oder Telefonkontakte) 475 Minuten, also beinahe 8 Stunden, verbucht worden .