9 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Kostenn ote seien keine weiteren Positionen zu entnehmen, die für die Verteidigung des Beschuldigten nicht geboten gewesen seien , ist ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf Folgendes hinzuweisen: • Die Beschwerdeführerin verbuchte insgesamt 100 Minuten mehr Aufwand für die Teilnahme an Einvernahmen , als sich dies aus den in den Protokollen vermerkten Uhrzeiten ergibt.