Es erscheint demnach angemessen , der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren - gleichermassen wie mit Beschluss BK 20 210 - einen Zeitaufwand von 20 Minuten (resp . 10 Minuten für die Praktikantin) für die Hin- und Rückreise zu den Einvernahme- Nerhandlungsterminen zu gewähren, d.h. 12 Mal 20 Minuten sowie 2 Mal 10 Minuten . Der insoweit in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 520 Minuten ist demnach nicht um 390 Minuten zu kürzen , sondern lediglich um 260 Minuten , wie es in der Beschwerde beantragt wird . 4.8 Ad : Weitere Kürzungen