Mithin wurde im Beschluss BK 20 210 für die besagte Reisestrecke ein Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise in der Grössenordnung von 20 Minuten festgesetzt. Es ist kein Grund ersichtlich , von dieser Grössenordnung vorliegend abzuweichen , zumal ein Zeitaufwand entsprechend CHF 66 .00 bei einer Reisezeit von unter einer Stunde im Vergleich zu einer Reisezeit über einer Stunde (Zuschlag: CHF 75 .00) bei der vorliegenden Reisestrecke als angemessen erscheint.