Er ist hinsichtlich des Hauptvorwurfs im Grundsatz geständig . Auch von der Beschwerdeführerin selbst wird in der Honorarnote vom 21. April 2021 vermerkt, dass es sich um einen durchschnittlich schwierigen Fall handelt und die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich zu bewerten ist. Inwiefern der gebotene Zeitaufwand gleichwohl überdurchschnittlich gewesen sein soll . wird von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet und erscheint angesichts der Durchschn ittlichkeit der Schwierigkeit des Verfahrens denn auch nicht nachvollziehbar. Es ist vorliegend von einem durchschnittlichen gebotenen Zeitaufwand auszugehen .