393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 157 vom 4. Juli 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess­ ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 39 ZU Art. 393 StPO am Ende sowie GUIDON, a.a.O., N. 18 zu Art. 393 StPO). 4.6 Vorab ist festzuhalten, dass die amtliche Entschädigung in Anbetracht des beson­ deren Rechtsverhältnisses zwischen dem Staat und dem amtlichen Anwalt einer Prüfpflicht untersteht. Der amtliche Anwalt kann aus Art.