4.1 Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art . 135 Abs . 1 StPO). Das Bundesgericht entwickelte Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung : Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein , sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 20 1 E. 7.3.4). Die Entschädigung ist so zu bemessen , dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen - nicht bloss symbolischen - Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Gestützt auf Art.