Es sei ihr nicht möglich zu überprüfen, wie hoch der Aufwand in ähnlich gelagerten Fällen sei und ob sie diesen Aufwand übersteige. Die Staatsanwaltschaft habe ihr Ermessen in sachl ich unhaltbarer Art und Weise ausgeübt. Zudem habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die zusätzlich vorgenommenen Kürzungen von 200 Stunden nicht nachvollziehbar begründet habe. Ferner habe die Staatsanwaltschaft die Auslagen für den Versand von Secure-Mails zu Unrecht gekürzt. Bei den fragl ichen E-Mails habe es sich ausschliesslich um Secure- Mails gehandelt.