Die Staatsanwaltschaft sei in Willkür verfal- 4 len, indem sie entgegen ihrer eigenen Praxis und der von ihr selbst zitierten Rechtsprechung des Obergerichts ohne jeglichen Grund die Wegzeit der Beschwerdeführerin von 20 Minuten auf 10 Minuten (resp. auf 5 Minuten für die Praktikantin) pro Termin gekürzt habe. Die Kürzung des Wegzeitaufwands um 130 Minuten sei unzulässig und aufzuheben . Die Staatsanwaltschaft habe des Weiteren eine zusätzliche, nicht näher beg ründete pauschale Kürzung von 200 Minuten vorgenommen.