Die Überlegungsansätze, welche von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung herangezogen worden seien , vermöchten die Kürzung nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin habe gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen , eine Wegzeit im Umfang von 20 Minuten pro Termin verrechnen zu können, nachdem genau diese Frage mit Beschluss BK 20 210 geklärt worden sei.