Die Kürzung sei vom Obergericht geschützt worden . Es sei weder ersichtlich noch von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar begründet worden, weshalb nun durch dieselbe Staatsanwaltschaft die Wegzeit nochmals um die Hälfte gekürzt werden solle . Die Überlegungsansätze, welche von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung herangezogen worden seien , vermöchten die Kürzung nicht zu rechtfertigen.