finanziell besser gestellt würde, als derjenige, welcher einen längeren Reiseweg hat. Folglich ist der Zeit­ aufwand pro Einvernahme bloss um wenige Minuten aufzurunden (vgl. insbesondere Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, BK 18 126 sowie BK 20 210). Vorliegend sind zwei Überlegungsansätze heranzuziehen: