Zur Begrün­ dung führte sie Folgendes aus: Vorliegend macht Rechtsanwältin einen Aufwand von 61.5 Stunden (inkl. Beschwerdevertahren) geltend. Es ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlungen in den ersten Wochen mit Hausdurchsuchung und diversen Einvernahmen intensiv verliefen sowie sich der Beschuldigte in Haft befand und der Aufwand deshalb sicherlich zeitaufwändig war. Insgesamt ist der von Rechtsan­ wältin aufgelistete Aufwand jedoch im Verhältnis des Umfanges sowie der Bedeutung des Falles nicht geboten.