2. Gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs . 3 Bst. a und Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs . 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art . 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG ; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG ; BGS 162.11]).