Der Beschuldigte, neu amtlich vertreten durch Rechtsanwältin verzichtete mit Eingabe vom 4. Mai 2021 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 12. Mai 2021 innert gewährter Fristerstreckung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22 . Mai 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.