Obergericht Cour supreme des Kantons Bern du canton de Berne f,f:Pr Beschwerdekammer in Chambre de recours penale Strafsachen 2 5. Aug. 2021 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern BK 21 166 MOR Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be .eh www.justice.be .ch/obergericht Bern, 24. August 2021 Besetzung Oberrichter J . Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Beschwerdeführerin Gegenstand Entschädigung amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Diebstahls , evtl. Hehlerei, Betrugs, evtl. unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 29. März 2021 ( '} Erwägungen: 1. Am 29. März 2021 setzte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das amtliche Honorar von Rechtsanwältin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für die amtl iche Verte idigung von · (nachfolgend: Beschuldigter) im Strafverfahren wegen banden- und ge- werbsmässigen Diebstahls, evtl. Hehlerei, Betrugs , evtl. unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe, sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR812 .121) für die Zeit vom 18. September 2019 bis 20. April 2020 auf CHF 11 '035.15 fest (Zeitaufwand : 50 Stunden; CHF 246.20 Auslagen ; Mehrwert- steuer von 7.7 %). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin , vertreten durch Rechtsanwältin am 9. April 2021 Beschwerde. Sie stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge nachstehende Rechtsbegehren : 1. Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. März 2021 sei auf- zuheben; 2. Die Entschädigun g für die amtliche Rechtsvertretung von durch Rechtsanwältin für die Zeit vom 18.09 .2019 bis 20 .04.2020 sei auf CHF 12'241.40 (inkl. Ausla- gen und MWSt.) festzulegen. Das volle Honorar sei auf CHF 15'230.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Der nachforderbare Betrag sei auf CHF 2'988 .70 festzusetzen; 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen . Der Beschuldigte, neu amtlich vertreten durch Rechtsanwältin verzichtete mit Eingabe vom 4. Mai 2021 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwalt- schaft schloss mit Stellungnahme vom 12. Mai 2021 innert gewährter Fristerstre- ckung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22 . Mai 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs . 3 Bst. a und Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs . 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art . 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG ; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG ; BGS 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die erfolgte Kürzung ihres amtlichen Honorars unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs . 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten . Angesichts des strittigen Betrags unter CHF 5'000 .00 wird die vorliegende Verfügung in analoger Anwendung von Art. 395 Bst. b StPO durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen gefällt (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 , N. 5 f. zu Art . 395 StPO). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihren Honorarnoten vom 21 . April 2020 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Strafverfahren wegen Diebstahls, evtl. 2 Hehlerei, Betrugs etc. ein Honorar von total CHF 13'544.55 geltend (61.5 Stunden a CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 276.20 und MWST von CHF 968.35; inkl. Honorar für Beschwerdeverfahren BK 20 49). In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2021 erachtete Rechtsanwältin namens der Beschwerdeführerin eine Aufwandkürzung von 260 Minuten auf 57.17 Stunden als gerechtfertigt. Eine weitergehende Kürzung des Aufwands sowie der Auslagen wurden nicht aner­ kannt. In der vorliegend angefochtenen Verfügung kürzte die Staatsanwaltschaft den auf das amtliche Mandat fallenden Aufwand der Beschwerdeführerin auf 50 Stunden, zuzüglich Auslagen von CHF 246.20 sowie 7.7 % MWST. Zur Begrün­ dung führte sie Folgendes aus: Vorliegend macht Rechtsanwältin einen Aufwand von 61.5 Stunden (inkl. Be- schwerdevertahren) geltend. Es ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlungen in den ersten Wochen mit Hausdurchsuchung und diversen Einvernahmen intensiv verliefen sowie sich der Beschuldigte in Haft befand und der Aufwand deshalb sicherlich zeitaufwändig war. Insgesamt ist der von Rechtsan­ wältin aufgelistete Aufwand jedoch im Verhältnis des Umfanges sowie der Bedeutung des Falles nicht geboten. Beispielhaft werden nachfolgend einige von Rechtsanwältin Jeltend gemachte Positionen dargelegt, welche nicht unter den gebotenen Aufwand subsumiert werden können: Es werden für den Weg von der Kanzlei zum Verwaltungskomplex Neumatt und retour Jeweils 40 Minuten (insgesamt 520 Minuten) als Arbeitszeit geltend gemacht. Reisezeit ist nicht Arbeitszeit. Gemäss Ziff. 2 des KS Nr. 15 ist grundsätzlich für eine Reisezeit unter einer Stunde kein Zu­ schlag nach Art. 10 PKV zu gewähren. Dem Aufwand für die Hin- und Rückreise ist diesfalls im Rahmen des Zeitaufwandes für die Verhandlung und Einvernahme Rechnung zu tragen. Die Be­ stimmung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die Reisezeit bis zu einer Stunde nach der effektiven Zeitdauer und dem ordentlichen Stundentarif abzurechnen ist. Dies würde dazu führen, dass der amtliche Anwalt. welcher eine Reisezeit unter einer Stunde hat. finanziell besser gestellt würde, als derjenige, welcher einen längeren Reiseweg hat. Folglich ist der Zeit­ aufwand pro Einvernahme bloss um wenige Minuten aufzurunden (vgl. insbesondere Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, BK 18 126 sowie BK 20 210). Vorliegend sind zwei Überlegungsansätze heranzuziehen: Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 210, E. 4.5.4 (in welchem ebenfalls die Wegzeiten zwischen der Kanzlei von Rechtsanwältin ; und dem Verwaltungskom- plex Neumatt Thema waren) wird sinngemäss festgehalten, dass ein Aufwand von 13.5 Mi­ nuten pro Einvernahmetermin im Bereich des angemessenen Zeitaufwandes liege. Anwälten, welche über eine Stunden Wegzeit haben, wird im Rahmen des Reisezuschlages CHF 75.00 vergütet. Dementsprechend sollte ein Anwalt, welcher unter einer Stunde Weg­ zeit hat, verhältnismässig maximal denselben Betrag als Honorar erhalten (da gemäss Kreisschreiben 15 bei Reisezeiten unter einer Stunde kein Reisezuschlag vergütet wird, wird der Zeitaufwand als Honorar abgerechnet). 20 Minuten entsprächen somit CHF 25.00. Rechnet man nun diese CHF 25.00 mit dem Stundenhonorar von CHF 200.00 in Minuten um, so ergibt dies einen Aufwand von 7.5 Minuten. Insgesamt können deshalb als Mittelweg pro Einvernahmetermin 10 Minuten angerechnet wer­ den. Bei 14 Einvernahmeterrninen (wobei an zweien Praktikanten teilnahmen) ergibt dies sodann 130 Minuten (12 * 10 Minuten sowie 2 •5 Minuten = 130). Somit ist eine Kürzung von 390 Minuten vorzunehmen. 3 Weiter werden insgesamt 185 Minuten für Kontakte mit Ricardo, Sozialdienst, Post und Neurolo- gie Inselspital verrechnet. Wie vorgehend ausgeführt ist bei sozialen Tätigkeiten Zurückhaltung geboten . Dass sich der Klient eine Zeitlang in Haft befand , begründet nicht , dass die amtliche Verteidigung - notabene durch Steuergelder finanzierte - Aufwendungen für Organisation wie Postzurückhaltung und Organisation der Sozialhilfe tätigen kann resp . soll. Solche Aufwendun - gen fallen nicht unter den gebotenen Aufwand . Dass der Aufwand im Zusammenhang mit Ri- cardo (40 Minuten) , wie von Rechtsanwältin mit Schreiben vom 24.03 .2021 geltend ge- macht , im Zusammenhang mit dem Strafverfahren steht , ist nachvollziehbar und folglich zu ent- schädigen. Ebenfalls werden 45 Minuten Aufwand für Kontakte bezgl. des Gesundheitszustandes des Beschuldigten akzeptiert (wobei angemerkt werden muss , dass sich zu diesem Zwecke ein Gesundheitsdienst im Regionalgefängnis befindet und insofern nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wieso es 45 Minuten Korrespondenz mit der Neurologieabteilung des Inselspitales benötigte) . Es erfolgt somit eine Kürzung um 100 Minuten . Betreffend Auslagen macht Rechtsanwältin insgesamt CHF 30.00 Auslagen für den Ver- sand von E-Mails (nicht eGov) geltend (CHF 1.50 pro E-Mail) . Hierbei handle es sich um die Kos- ten für den Versand der E-Mails mit Securemail. Gemäss Ziff. 3.3 des vorgenannten Kreisschrei- bens 15 sind Büro und Verbrauchsmaterial und weitere lnfrastrukturkosten bereits im Honoraran- satz eingerechnet und fallen nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen gemäss Art. 2 PKV. Folglich werden die geltend gemachten Auslagen von CH F 30.00 für den Versand von E- Mails nicht noch separat vergütet. Die genannten Beispiele alleine begründen bereits eine Kürzung des Aufwandes um 490 Minuten (sprich 8.16 Stunden). Es ist zudem anzumerken , dass der amtlichen Verteidigung, welche in einem öffentlich-rechtlichen Mandatsverhältnis steht und vom Staat finanziert wird , eine gewisse Schaden- minderungspflicht zukommt. Folglich sind nicht alle möglichen Aufwendungen zu tätigen und im Rah- men des amtlichen Mandates zu entschädigen. Insgesamt erscheint in Gesamtbetrachtung sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen eine deutliche Kürzung des geltend gemachten Honorars an- gezeigt. Unter Berücksichtigung der konkret genannten Kürzungen im Umfang von 6 Stunden (richtig : 8.16 Stunden) erscheint vorliegend insgesamt ein Honorar von 50 Stunden als geboten. Das amtliche Honorar wird folglich auf 50 Stunden und die Auslagen auf CHF 246 .20 festgesetzt. Dass ein Teil der Aufwendungen durch Rechtspraktikanten geleistet wurde, wurde bereits mit der Ver- rechnung der Hälfte der Zeit berücksichtigt. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Honorarkürzung im Wesentlichen ein , im Schreiben vom 24. März 2021 sei zuletzt beantragt worden , die Wegzeit pro Termin auf 20 Minuten (resp. auf 10 Minuten für die Praktikantin) festzusetzen. Dies mit Verweis auf E. 4.5.4 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 210. Damals habe dieselbe Staatsanwaltschaft die Wegzeit derselben Be- schwerdeführerin für dieselbe Strecke pro Termin von 40 Minuten auf 20 Minuten gekürzt. Die Kürzung sei vom Obergericht geschützt worden . Es sei weder ersicht- lich noch von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar begründet worden, weshalb nun durch dieselbe Staatsanwaltschaft die Wegzeit nochmals um die Hälfte gekürzt werden solle . Die Überlegungsansätze, welche von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung herangezogen worden seien , vermöchten die Kürzung nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin habe gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen , eine Wegzeit im Umfang von 20 Minuten pro Termin verrechnen zu können, nachdem genau diese Frage mit Be- schluss BK 20 210 geklärt worden sei. Die Staatsanwaltschaft sei in Willkür verfal- 4 len, indem sie entgegen ihrer eigenen Praxis und der von ihr selbst zitierten Recht- sprechung des Obergerichts ohne jeglichen Grund die Wegzeit der Beschwerde- führerin von 20 Minuten auf 10 Minuten (resp. auf 5 Minuten für die Praktikantin) pro Termin gekürzt habe. Die Kürzung des Wegzeitaufwands um 130 Minuten sei unzulässig und aufzuheben . Die Staatsanwaltschaft habe des Weiteren eine zu- sätzliche, nicht näher beg ründete pauschale Kürzung von 200 Minuten vorgenom- men. Auch dieses Vorgehen sei wi llkü rlich . Nachdem der Aufwand für angeblich nicht gebotene soziale Tätigkeiten für den Beschuldigten bereits im Umfang von 100 Minuten gekürzt worden sei, was von der Beschwerdeführerin anerkannt wer- de, und die strittige Wegzeit behandelt worden sei , sei nicht ersichtlich , welche wei- teren Aufwendungen die Beschwerdeführerin gestützt auf die ihr angeblich zu- kommende Schadenminderungspflicht zusätzlich hätte unterlassen sollen . Es sei ihr nicht möglich zu überprüfen, wie hoch der Aufwand in ähnlich gelagerten Fällen sei und ob sie diesen Aufwand übersteige. Die Staatsanwaltschaft habe ihr Ermes- sen in sachl ich unhaltbarer Art und Weise ausgeübt. Zudem habe sie das rechtli- che Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die zusätzlich vorgenomme- nen Kürzungen von 200 Stunden nicht nachvollziehbar begründet habe. Ferner ha- be die Staatsanwaltschaft die Auslagen für den Versand von Secure-Mails zu Un- recht gekürzt. Bei den fragl ichen E-Mails habe es sich ausschliesslich um Secure- Mails gehandelt. Der Versand der Secure-Mails sei im Gegensatz zu den normalen E-Mails nicht kostenlos. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin zum fragl ichen Zeitpunkt benutzten Anbieter PrivaSphere koste ein Secure-Mail mindestens CHF 0 .95 (CHF 0.75 pro E-Mail zzgl. CHF 0.20 für den Versand des MUC) . Hinzu kämen Zuschläge von CHF 0.1O pro zusätzliches MB. Wäre die Korrespondenz nicht via Secure-Mail erfolgt, hätte die Beschwerdeführerin die Briefe ausdrucken und frankieren müssen und hierfür CHF 0.40 pro Kopie und mindestens CHF 1.00 für die Frankatur verrechnen können. Stattdessen sei eine Pauschale von CHF 1.50 für den Versand des Secure-Mails verrechnet worden . Im Nachgang an die Einreichung der Honorarnoten sei vom Obergericht des Kantons Bern am 28 . April 2020 der Entscheid ZK 19 645 ergangen . In diesem sei festgehalten wor- den , dass für den Versand von Secure-Mails CHF 1.00 verrechnet werden dürfe. In casu werde deshalb mit Verweis auf diese Rechtsprechung beantragt, die Kürzung der Auslagen um CHF 10.00 anstelle von CHF 30.00 vorzunehmen (20 Secure- Ma ils x CHF 1.00) . 4. 4.1 Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art . 135 Abs . 1 StPO). Das Bundesge- richt entwickelte Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung : Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein , sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 20 1 E. 7.3.4). Die Entschädigung ist so zu bemes- sen , dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen - nicht bloss symbolischen - Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG ; BSG 168.11) hat der Regie- rungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der 5 Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Ent- schädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Dieses ist in Art. 17 Abs. 1 f. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung , PKV; BSG 168.811) geregelt. 4.2 Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG) . Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforde- rungsrecht vom 25. November 2016, Ziff. 1.1 (nachfolgend : KS Nr. 15; abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Die Justiz > Strafgerichtsbarkeit > Down- loads & Publikationen), festgehalten , dass die Bestimmung des gebotenen Zeit- aufwandes die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraussetzt. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist hernach vom Zeitauf- wand auszugehen , den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledi- gung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Ak- tenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Ab- klärungen wie die Befragung von Fachleuten , der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein) , Prüfung der Rechtsgrundlagen , das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Ver- handlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüg lich Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden , wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine sol- che erfordert . Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Unter- suchungsgefängnis sind zu berücksichtigen, soweit sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwan- des, den ein Verteidiger für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten er- bringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit des Anwaltes hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrie- ren (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). Auszugehen ist vom für die betreffende Art von Verfahren nach allgemeiner Erfah- rung üblichen Durchschnittsaufwand. Wesentliche Abweichungen nach unten oder oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder besonders begründet werden (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). 6 4.3 Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzu­ schlag gemäss Art. 1 O PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren. Folgende Abstufungen sind für die Hin- und Rückreise gesamthaft vorzunehmen, wobei die Reisezeiten zusammen zu zählen sind (vgl. Ziff. 2 des KS Nr. 15): - Grundsätzlich ist für eine Reisezeit unter einer Stunde kein Zuschlag nach Art. 1 0 PKV zu gewähren. Dem Aufwand für die Hin- und Rückreise ist diesfalls im Rahmen des Zeitaufwandes für die Verhandlung oder Einvernahme Rech­ nung zu tragen; - CHF 75.00 für eine Reisezeit ab einer Stunde; - CHF 150.00 für eine Reisezeit ab zwei Stunden; - CHF 225.00 für eine Reisezeit ab drei Stunden; - CHF 300.00 für eine Reisezeit ab vier Stunden. 4.4 Auslagen sind spezifiziert aufzuführen. Der Anwalt kann den Aufwand für notwen­ dige Fotokopien mit 40 Rappen pro Kopie in Rechnung stellen. Die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften und sonstige Rechtsvorkehren des Anwalts sind wie das Büro- und Verbrauchsmaterial und weitere Infrastruktur­ kosten bereits im Honoraransatz eingerechnet und fallen nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen gemäss Art. 2 PKV (Ziff. 3.1 und 3.3 des KS Nr. 15). 4.5 Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefoch­ tenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 157 vom 4. Juli 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess­ ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 39 ZU Art. 393 StPO am Ende sowie GUIDON, a.a.O., N. 18 zu Art. 393 StPO). 4.6 Vorab ist festzuhalten, dass die amtliche Entschädigung in Anbetracht des beson­ deren Rechtsverhältnisses zwischen dem Staat und dem amtlichen Anwalt einer Prüfpflicht untersteht. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesver­ fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeu­ tung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. E. 4.1 f. hiervor). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Die Staatsanwaltshaft hat sich demnach zu Recht mit den eingereichten Honorarnoten näher auseinandergesetzt. Die Verfahrensleitung teilt dabei die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend sowohl in recht­ licher als auch in sachverhaltsmässiger Hinsicht von einem durchschnittlich schwie­ rigen Verfahren auszugehen ist. Der Beschuldigte wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, über einen längeren Zeitraum bei der [...] diverse Elektroni- 7 kartikel bzw. Elektronikkomponenten entwendet und auf verschiedenen Online- Plattformen an Dritte veräussert bzw. zum Verkauf angeboten zu haben . Er ist hin- sichtlich des Hauptvorwurfs im Grundsatz geständig . Auch von der Beschwerdefüh- rerin selbst wird in der Honorarnote vom 21. April 2021 vermerkt, dass es sich um einen durchschnittlich schwierigen Fall handelt und die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich zu bewerten ist. Inwiefern der gebotene Zeitaufwand gleichwohl überdurchschnittlich gewesen sein soll . wird von der Beschwerdeführerin nicht nä- her begründet und erscheint angesichts der Durchschn ittlichkeit der Schwierigkeit des Verfahrens denn auch nicht nachvollziehbar. Es ist vorliegend von einem durchschnittlichen gebotenen Zeitaufwand auszugehen . Nachfolgend sind die von der Staatsanwaltschaft getätigten Kürzungen der Aufwand- und Auslagenpositio- nen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Schwie- rigkeit des Verfahrens , der durchschn ittlichen Bedeutung der Streitsache sowie des der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Honorarkürzungen zustehenden Ermessens zu prüfen. 4.7 Ad: Reisezeit Die Staatsanwaltschaft kürzte den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitaufwand für die Reise von der Kanzlei an der zum Verwaltungskomplex Neumatt in Burgdorf und retour von 12 Mal 40 Minuten und 2 Mal 20 Minuten (Teilnahme der Praktikantin) auf 12 Mal 10 Minuten und 2 Mal 5 Minuten. Insoweit wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (vg l. auch bereits die Stellungnahme von Rechtsanwältin · vom 24. März 2021) zu Recht auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 210 vom 10. Juli 2020 hingewiesen . In diesem Beschwerdeverfahren, welches dieselbe Beschwerdeführerin , dieselbe Staatsanwaltschaft und dieselbe Wegstrecke ( .> Verwaltungskomplex Neumatt Burgdorf) betraf, wurde in E. 4.5.4 festgehalten, dass sich die Kürzung des geltend gemachten Auf- wands von 40 Minuten durch die Staatsanwaltschaft um die Hälfte auf 20 Minuten als zulässig erweist und umgerechnet einem amtlichen Honorar von CHF 66.50 pro Ma l (Hin- und Rückreise) entspricht. Mithin wurde im Beschluss BK 20 210 für die besagte Reisestrecke ein Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise in der Grössen- ordnung von 20 Minuten festgesetzt. Es ist kein Grund ersichtlich , von dieser Grös- senordnung vorliegend abzuweichen , zumal ein Zeitaufwand entsprechend CHF 66 .00 bei einer Reisezeit von unter einer Stunde im Vergleich zu einer Reise- zeit über einer Stunde (Zuschlag: CHF 75 .00) bei der vorliegenden Reisestrecke als angemessen erscheint. Was die Berechnung der Generalstaatsanwaltschaft im Beschluss BK 20 210 E. 4.5.4 anbelangt, bei welcher ein zu berücksichtigender Zeitaufwand von 13.5 Minuten pro Einvernahme errechnet wurde, gilt es festzuhal- ten , dass die jeweiligen Reisezeiten für die verschiedenen Einvernahmen nicht zu- sammengezählt werden können . Auch im Falle einer Reisezeit von über einer Stunde wird der Zuschlag für die Hin- und Rückreise zu der jeweiligen Einvernah- me jeweils separat gewährt und es werden nicht alle Reisezeiten im Strafverfahren für die Einvernahmen zusammengezählt und alsdann ein einmaliger Zuschlag für alle Reisen gewährt. Betreffend die Berechnung der Staatsanwaltschaft in der an- gefochtenen Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht kritisiert, dass 8 diese nicht mit der effektiv benötigten Reisezeit von 40 Minuten erfolgte, sondern mit den im Hinblick auf BK 20 210 gekürzten 20 Minuten . Macht man die Berech- nung der Staatsanwaltschaft mit der effektiven Reisezeit von 40 Minuten , gelangt man auch mit dieser auf 15 Minuten Reiseaufwand pro Einvernahrnetermin (60 Mi- nuten + CHF 200.00 x CHF 50 .00). Es erscheint demnach angemessen , der Be- schwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren - gleichermassen wie mit Be- schluss BK 20 210 - einen Zeitaufwand von 20 Minuten (resp . 10 Minuten für die Praktikantin) für die Hin- und Rückreise zu den Einvernahme- Nerhandlungsterminen zu gewähren, d.h. 12 Mal 20 Minuten sowie 2 Mal 10 Minu- ten . Der insoweit in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 520 Minuten ist demnach nicht um 390 Minuten zu kürzen , sondern lediglich um 260 Minuten , wie es in der Beschwerde beantragt wird . 4.8 Ad : Weitere Kürzungen Die Staatsanwaltschaft hat sodann Aufwendungen für soziale Tätigkeiten (Kontakte mit Sozialdienst, Post) im Umfang von 100 Minuten nicht berücksichtigt. Diese Kür- zung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht angefochten. Was die weite- re Kürzung um 200 Minuten (rund 3.3 Stunden) anbelangt, hat die Staatsanwalt- schaft diese nicht mit konkreten Aufwandpositionen begründet, sondern lediglich im Sinne einer Gesamtbetrachtung auf die Schadensminderungspflicht der Beschwer- deführerin und ähnlich gelagerte Fällen hingewiesen . Insoweit ist die Staatsanwalt- schaft ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Es ist der Be- schwerdeführerin mit dieser Begründung nicht möglich, die Aufwandkürzung nach- zuvollziehen und sachgerecht anzufechten. Die Kürzung muss sich auf konkret zu benennende Aufwandpositionen beziehen. Indem die Staatsanwaltschaft die weite- re Kürzung des Aufwandes led iglich in pauschaler Weise begründete, hat sie das rechtl iche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (Begründungspflicht) . Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann . Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen , wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und dam it zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be- förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Be- schwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) . Die Gene- ralstaatsanwa ltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme die weitere Kür- zung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwandes um 200 Stunden zudem wie folgt nachbegründet: 9 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Kostenn ote seien keine weiteren Positionen zu entnehmen, die für die Verteidigung des Beschuldigten nicht geboten gewesen seien , ist ohne An- spruch auf Vollständigkeit auf Folgendes hinzuweisen: • Die Beschwerdeführerin verbuchte insgesamt 100 Minuten mehr Aufwand für die Teilnahme an Einvernahmen , als sich dies aus den in den Protokollen vermerkten Uhrzeiten ergibt. • Die Beschwerdeführerin hatte mehrmals Kontakt mit einer Freundin des Beschuldigten , Frau , was ebenfalls als soziale Tätigkeit zu verstehen ist und daher nicht vom amtlichen Mandat abgedeckt wird (total 45 Minuten) . • Darüber hinaus sind allein für Besprechungen mit dem Beschuldigten (ohne Berücksichtigung der E-Mail- oder Telefonkontakte) 475 Minuten, also beinahe 8 Stunden, verbucht worden . Es ist fraglich, inwiefern dieser Aufwand für die Wahrung der Interessen des Beschuldigten erforderlich war. Im Rahmen der Replik hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, hierzu Stel- lung zu nehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb ausnahms- weise als geheilt gelten, zumal eine Rückweisung angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens einen formalistischen Leerlauf darstellen würde und die Heilung im Beschwerdeverfahren sich für die Beschwerdeführerin nicht nachteilig auswirkt. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). Die Verfahrensleitung teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die sozialen Kontakte mit - (eine Freundin des Beschuldigten) im Um- fang von 45 Minuten als soziale Tätigkeiten zu verstehen und nicht zu entschädi- gen sind. Soweit es bei diesen Kontakten um die Organisation der Betreuung des Hundes des Beschuldigten während seiner Zeit in Untersuchungshaft und die Be- suchsbewilligung von · gegangen sein soll , haben sich dieser fra- gen bereits die Kantonspolizei Bern resp. die Staatsanwaltschaft angenommen ge- habt. Weiter ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen , dass der geltend gemachte Aufwand für Besprechungen mit dem Beschuldigten (475 Minuten, d.h. rund 7.9 Stunden [8 Besprechungen innert 7 Monaten]; ohne Berücksichtigung der zusätzli- chen E-Mail-, Telefon- und Briefkontakte von 245 Minuten, d.h. rund 4 Stunden; ebenfalls nicht berücksichtigt wurde der nicht unterteilte Aufwand vom 30. Januar 2020 von 20 Minuten für die Besprechung mit dem Beschuldigten und die Man- datseröffnung) über dem von einem fachl ich ausgewiesenen , gewissenhaften Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Streit- sache , der durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens und des durchschnittli- chen Aktenumfanges (2 Bundesordner) für die korrekte Erledigung des Verfahrens benötigten gebotenen Aufwand liegt. Vielmehr erscheint nach allgemeiner Le- benserfahrung für die betreffende Art des Verfahrens ein Besprechungsaufwand von maximal 6 Stunden (zuzüglich E-Mail-, Telefon- und Briefkontakte) als gebo- ten , zumal die Beschwerdeführerin auch nach den entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Replik nicht begründete, weshalb ein aus- serordentlicher Besprechungsaufwand mit dem Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren angezeigt gewesen sein soll (vg l. dazu E. 4.2 hiervor und Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). Eine diesbezügliche Begründung wäre auch unter Wahrung des 10 Anwaltsgeheimnisses möglich gewesen . Mit einer Kürzung auf maximal 6 Stunden Besprechungsaufwand ist eine angemessene Verteidigung des Beschuldigten möglich, weshalb eine Kürzung von mindestens rund 1.9 Stunden rechten s er- scheint. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin einen wesentlich grösseren Aufwand für die Teilnahme an den Einvernahmen verbucht hat. als in den Einvernahmeproto- kollen ausgewiesen wurde . Die Einvernahmezeiten wurden in den Protokollen nach Minuten angegeben . Insbesondere wurde auch vermerkt, wenn die Einvernahme etwas später als zur vorgeladenen Zeit anfing. Es kann folglich davon ausgegan- gen werden , dass es sich hierbei grundsätzlich um die effektive Einvernahmezeit handelt. Die teilweise getätigten Aufrundungen der Einvernahmezeit um fünf Minu- ten sind indes grundsätzlich nicht zu beanstanden , muss der Beschwerdeführerin doch eine gewisse Zeit für Formalitäten (BegrüssungNerabschiedung etc.) zuge- standen werden . Indes geht es nicht an, standardmässig jeweils 10 Minuten oder teilweise sogar 18 Minuten zusätzlich zur effektiven Einvernahmezeit zu veran- schlagen, wenn nicht separat eine Nachbesprechung ausgewiesen wurde. Der in- soweit geltend gemachte Zeitaufwand ist demnach ebenfalls nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu konkreten Aufwandposi- tionen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den geltend gemachten Aufwand um weitere 200 Minuten gekürzt hat. Auch insoweit ist die Beschwerde im Ergebnis unbegründet. 4.9 Ad : Auslagen für Secure-Mail Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Kürzung ihrer Auslagen um CHF 20.00 . Sie macht geltend, bei den in der Kostennote aufgeführten E-Mails handle es sich ausschliesslich um Secure-Mails , welche im Gegensatz zu norma- len E-Mails kostenpflichtig seien. Die 20 versendeten Secure-Mails müssten mit je CHF 1.00 (anstatt ursprünglich CHF 1.50) ersetzt werden . Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten , dass betreffend die Frage, ob der Ver- sand einer E-Mail als Auslage abgerechnet werden darf, zu differenzieren ist. Beim Versand «gewöhnlicher» E-Mails fallen keine Kosten an , die einzelnen E-Mails an- gerechnet werden können . Hierfür können keine Auslagen in Rechnung gestellt werden . Es handelt sich um lnfrastrukturkosten, welche bereits im Honoraransatz eingerechnet sind und nicht unter den Begriff der notwendigen, zu ersetzenden Auslagen gemäss Art . 2 PKV fallen . Beim Versand von sicheren E-Mails (einge- schrieben oder nicht) werden demgegenüber von den Plattformen wie bspw. derje- nigen , welche von der Beschwerdeführerin verwendet worden ist (PrivaSphere), Kosten pro Transaktion erhoben , sofern kein Abonnementsmodell gewählt worden ist. Solche Kosten können analog dem Versand von Briefen als Auslagen separat verrechnet werden . Entsprechendes wurde auch im von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 645 vom 28. April 2020 in E. 24.1 festgehalten . Von der amtlichen Verteidig ung muss indes nachgewiesen werden , dass die E-Mails effektiv als sichere E-Mails versandt worden und insoweit pro Transaktion Kosten entstanden sind. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik teilweise Belege für den Versand als 11 Secure-Mai ls eingereicht. Hierbei handelt es sich um 12 Kopfzeilen von versandten E-Mails. Oie zwei letzten E-Mails vom 21 . Januar 2020 und 8. April 2020 wurden in der Kostennote nicht aufgeführt und können deshalb von vornherein nicht berück- sichtigt werden . Betreffend die E-Mails vom 10./23./28. Oktober 2019, 18./21./25./27. November 2019 und 4. Dezember 2020 an und die Post gilt das hinsichtlich der Aufwendungen für soziale Tätigkeiten bereits Gesagte. Diese Auslagen sind - gleich wie der entsprechende Honoraraufwand - nicht gebo- ten und daher nicht zu ersetzen (vgl. E. 4.9 hiervor). Folglich könnten grundsätzlich lediglich die in der Honorarnote ausgewiesenen und belegten effektiven Kosten für den Versand der Secure-Mails vom 19. November 2019 (Regionales Zwangs- massnahmengericht Emmental-Oberaargau) und 8. Januar 2020 (Beschuldigter) im Betrag von je CHF 1.00, ausmachend total CHF 2.00, veranschlagt werden . Aus der Honorarnote vom 21 . April 2020 betreffend das Beschwerdeverfahren BK 20 49 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Aufwand von fünf weiteren «E- Mails» (nicht deklariert und belegt als Secure-Mails) im Betrag von je CHF 1.50 gel- tend gemacht hat. Diese unbelegten Auslagen von total CHF 7.50 wurden von der Staatsanwaltschaft versehentlich nicht gekürzt. Da die Beschwerdekammer in Strafsachen lediglich die von der Staatsanwaltschaft gemachten Kürzungen über- prüft und keine weiteren Kürzungen von Amtes wegen vornimmt, hat es im Ergeb- nis sein Bewenden dabei, dass die von der Staatsanwaltschaft betreffend Secure- Mails erfolgte Kürzung rechtens ist, zumal die Staatsanwaltschaft die Honorarnote effektiv noch weiter - um die unbelegten Secure-Mail-Auslagen von total CHF 7.50, abzüg lich der belegten Secure-Mail-Auslagen von CHF 2.00 , ausmachend insge- samt CHF 5.50) hätte kürzen können . Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 4 .1 0 Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise (betreffend den Reisekostenauf- wand ; Verletzung rechtl iches Gehör) im vorgenannten Umfang gutzuheissen. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben . Die Entschädigung für die Verteidi- gung des Beschuldigten durch die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. Sep- tember 2019 bis 20. April 2020 ist wie folgt neu festzulegen : 12 Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen . 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin teilweise kos- tenpflichtig (Art 428 Abs . 1 StPO) . Die Beschwerdeführerin obsiegte insoweit, als dass ein Reiseaufwand von jeweils 20 Minuten (resp. bei Praktikantin 10 Minuten) anstatt 10 Minuten (resp. bei Praktikantin 5 Minuten) pro Einvernahmetermin zu be- rücksichtigten ist. Zudem wurde ihr rechtl iches Gehör verletzt. Die weiteren Kür- zungen der Honorarnoten erwiesen sich im Ergebnis als rechtens. Angesichts des- sen rechtfertigt es sich , der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen . Die andere Hälf- te der Verfahrenskosten , ausmachend CHF 600 00 , trägt der Kanton Bern. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen eine Teilentschädigung von CHF 742 .60 (inkl. Auslagen und MWST; ½ des gemäss Kostennote vom 22 . Mai 2021 geltend gemachten Honorars) zuzusprechen . Oie Entschädigung wird mit den auferlegten Verfah renskosten von CHF 600.00 verrechnet (Art 442 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigungsrestanz von CHF 142.60 ausbezahlt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für ihre allfälligen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (insbesondere aufgrund der Durchsicht der Beschwerde und des vorliegenden Beschlusses) ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs . 2 StPO) . 13 • Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist. 2. Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. März 2021 wird aufgehoben . Das amtliche Honorar für die Verteidigung des Be- schuldigten durch Rechtsanwältin für die Zeit vom 18. September 2019 bis 20 . April 2020 wird wie folgt bestimmt: Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen . 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens , bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälf- te , ausmachend CHF 600 .00 , der Beschwerdeführerin auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 4. Der Beschwerdeführerin wird fü r ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 742 .60 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600 .00 verrech- net. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigungsrestanz von CHF 142.60 aus- bezahlt. 5. Die allfällige amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin für das Beschwer- deverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht festgesetzt. 6. Zu eröffnen : - der Beschwerdeführerin , v.d. Rechtsanwältin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 14 • • Mitzuteilen : der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin (mit den Akten - per Einschreiben) Bern, 24. August 2021 DerZ " siden/ Ob rrichti . Bä er Die Gerichtsschreiberin: Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung I Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht. Av . du Tribunal federal 29. 1000 Lausanne 14. Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden . Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15