6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons. Kostenmässig schlagen sich die Punkte, auf welche nicht eingetreten werden kann, nicht nieder, weshalb sich eine Kostenausscheidung nicht aufdrängt. Weiter ist der amtlichen Vertreterin der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Diese wird pauschal festgesetzt auf Fr. 1500.00. Bern, 17. August 2012 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: