Deshalb wurde in der Praxis bisher bei Urteilsunfähigen der gesetzliche Vertreter zur Frage des Aussageverweigerungsrechts zumindest angehört, bevor eine Befragung stattfand. War dies nicht möglich, wurde Urteilsunfähigen (insbesondere Kindern) zur Entschärfung des Konflikts regelmässig ein Beistand bestellt. Gemäss Lehre soll dies auch unter Geltung der StPO so gehandhabt werden (DoNATsci-i, a.a.O., Art. 180 N 20). Nach Ansicht der Beschwerdekammer hätte die zuständige Staatsanwältin den einzuvernehmenden Jungen sinngemäss auf Art. 168 Abs. 1 lit.