Dies entbindet die Staatsanwaltschaft aber nicht davon, das „generelle" Aussageverweigerungsrecht je nach Situation genauer zu erläutern. Die vorliegende Konstellation zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass Ear im gegen seine Mutter geführten Verfahren befragt wurde. Diese Begebenheit stellt schon allein eine Seltenheit dar, werden doch Kinder in derartigen Situationen aufgrund des Loyalitätskonflikts hoffnungslos überfordert. Deshalb wurde in der Praxis bisher bei Urteilsunfähigen der gesetzliche Vertreter zur Frage des Aussageverweigerungsrechts zumindest angehört, bevor eine Befragung stattfand.