Aufgrund seines Alters und der daraus resultierenden besonderen Schutzbedürftigkeit wurde er indessen nicht als Zeuge sondern als Auskunftsperson einvernommen, wobei ihm ein „generel- 4 les" Aussageverweigerungsrecht zukommt und über welches ihn die Staatsanwaltschaft wie unter E. 5.1 hiervor aufzuklären hat. Dies entbindet die Staatsanwaltschaft aber nicht davon, das „generelle" Aussageverweigerungsrecht je nach Situation genauer zu erläutern.