In dieser Funktion hätte ihn die Staatsanwaltschaft u.a. auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehung aufmerksam machen müssen. Aufgrund seines Alters und der daraus resultierenden besonderen Schutzbedürftigkeit wurde er indessen nicht als Zeuge sondern als Auskunftsperson einvernommen, wobei ihm ein „generel- 4 les" Aussageverweigerungsrecht zukommt und über welches ihn die Staatsanwaltschaft wie unter E. 5.1 hiervor aufzuklären hat.