5.2 Hinzu kommt Folgendes: Wie erwähnt hat die Belehrung so zu erfolgen, dass die Auskunftsperson — hier interessierend ein zehnjähriges Kind — die Bedeutung und Tragweite versteht. Hätte EOM das 15. Altersjahr zurückgelegt, wäre er als Zeuge einzuvernehmen gewesen. In dieser Funktion hätte ihn die Staatsanwaltschaft u.a. auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehung aufmerksam machen müssen.