Die Belehrung über seine Aussageverweigerungsrechte war ungenügend und rechtsfehlerhaft, was gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO zur Unverwertbarkeit der anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2012 gemachten Aussagen führt (DoNATscH, a.a.O., Art. 180 N 11). Die Aussagen sind in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 5.2 Hinzu kommt Folgendes: Wie erwähnt hat die Belehrung so zu erfolgen, dass die Auskunftsperson — hier interessierend ein zehnjähriges Kind — die Bedeutung und Tragweite versteht.