Gestützt auf das Protokoll ist vermutungsweise davon auszugehen, dass ihm nicht gesagt worden ist, gegen wen sich die Untersuchung, in welcher er befragt wird, richtet und es wurde ihm auch nicht gesagt, um was es ihm Verfahren geht (VViderhandlung gegen das StGB und das AuG ist diesbezüglich ungenügend). Unabhängig von seinem Alter war EMU aufgrund der ihm vermittelten bzw. eben vorenthaltenen Informationen somit nicht in der Lage, sich sachgerecht für oder wider eine Aussage entscheiden zu können. Die Belehrung über seine Aussageverweigerungsrechte war ungenügend und rechtsfehlerhaft, was gemäss Art.