158 Abs. 1 lit. b StPO, wonach sie die Aussage und Mitwirkung verweigern kann). Die Belehrung über die Rechte und Pflichten muss umfassend erfolgen, mit anderen Worten dergestalt, dass die Auskunftsperson die Bedeutung und Tragweite ihrs Inhalts zumindest im Kern sprachlich und intellektuell versteht. Nur wer seine Rechte kennt, kann von seiner Freiheit Gebrauch machen und sie selbstbestimmt beanspruchen (DoNATsci-i, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 181 N 5 und 12; GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 143 N 26).