Inwiefern sich aus den Aussagen von P eine Belastung für seine Mutter ergeben könnte, ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargetan. Es kann daher und mit Blick auf E. 5 hiernach offen bleiben, ob eine Nichtverwertbarkeit nach Art. 147 Abs. 4 StPO zwingend die Entfernung aus den Akten zur Folge hätte. Offen bleiben kann weiter, ob — wie die Generalstaatsanwaltschaft dies geltend macht — der Ausschluss der Parteien an der Einvernahme vom 30. Januar 2012 auch unter dem Gesichtspunkt der Schutzmassnahmen nach Art. 149 if. StPO gerechtfertigt war.