180 Abs. 1 StPO). Eine Unverwertbarkeit nach Art. 177 Abs. 3 StPO ist deshalb entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Eine Unverwertbarkeit ist schliesslich auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 147 Abs. 4 StPO nicht gegeben. Die Verwertung ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur dann ausgeschlossen, wenn die Konstellation einer Verwertung zulasten einer nicht anwesenden Partei gegeben ist. Inwiefern sich aus den Aussagen von P eine Belastung für seine Mutter ergeben könnte, ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargetan.