4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass EOM= als ihr Kind über seine Zeugnisverweigerungsrechte hätte belehrt werden müssen und dass die Einvernahme folglich gemäss Art. 177 Abs. 3 StPO unverwertbar sei, übersieht sie, dass die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nur bei der privatklägerischen Auskunftsperson zum Zug kommt, weil die Privatklägerschaft anders als die anderen Auskunftspersonen zur Aussage verpflichtet ist (Art. 180 Abs. 2 StPO). EMI.» war nicht Privatkläger, sondern Auskunftsperson nach Art. 178 lit. b StPO, womit er nicht der Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht unterstand (Art. 180 Abs. 1 StPO).