Die Frage, ob das Protokoll verwertbar ist, ist nicht davon abhängig, ob man diese Fragen bejaht oder verneint. Das Gleiche gilt auch für die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen, ob eine Übersetzung nötig gewesen wäre, ob die Befragung durch ausreichend ausgebildete Ermittlungsbeamte erfolgte und ob die Protokollführung lege artis war. Alle diese Fragen tangieren allenfalls den Beweiswert des Beweismittels, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob beim fraglichen Protokoll eine Unverwertbarkeitskonstellation gegeben ist.