chen Rechtsschriften auch Themen aufgreift, die gar nicht die Frage der Verwertbarkeit beschlagen. So ist es beispielsweise für die Frage der Verwertbarkeit ohne Belang, ob die Befragung von EMI.» ein geeignetes Beweismittel ist und ob das Schutzbedürftigkeitsinteresse von EMEND höher zu gewichten gewesen wäre als das Strafverfolgungsinteresse. Die Frage, ob das Protokoll verwertbar ist, ist nicht davon abhängig, ob man diese Fragen bejaht oder verneint.