wenn die Entfernung eines Protokolls wegen Verletzung der Teilnahmerechte geltend gemacht wird, besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass das Teilnahmerecht zu Unrecht verweigert worden sei. Auf die Beschwerde ist deshalb nur insofern einzutreten, als die Entfernung des ProtokollS vom 30. Januar 2012 (Einvernahme von E verlangt wird. , 3. Festzustellen ist vorweg, dass die Beschwerdeführerin zwar die Entfernung des fraglichen Protokolls wegen Unverwertbarkeit verlangt, dass sie jedoch in ihren umfangrei-